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Achter Band. O bis Q.
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Preßgerichte

Denn diejenigen Gesetze, welche die Bestrafung eine?! durch die Presse begangenenVergehens betreffen, geboren in den Kreis der allgemeinen Strafgesetze und habenkeinen eigenthümlichen Charakter. Bei der Cenfur haben diePreßaesetze theils denZweck, das Geschäft derselben zu unterstützen, indem durch Vorschriften für dieBuchdruckereien und eine strengere Aufsicht über dieselben verhindert wird, daß dieCensur nicht umgangen werde; theils können sie darauf bei echnet sem, die'Amts-gewalt der eintelnen Censoren zu mäßigen, indem höhere Behörden bestellt werden,bei welchen Beschwerden gegen^eine grundlose Verweigerung der Erlaubniß zumDruck angebracht werden können. Hingegen bei eingeführter Preßfreibeir kannman es wohl für nöthig halten, wenigstens dafür zu sorgen, daß die Regierung inden Stand gesetzt werde, der Verbreitung einer für unerlaubt abgesehenen Druck-sein ist (oder einer Stelle in einer solchen, auch einem Zeitnngsblatte) noch bei ZeitenEinhakt zu thun, und wenn die Bekanntmachung bereits geschehen ist, Drucker,Verleger, und selbst Verfasser der Bestrafung nicht entgehen können. Zu demEnde werden gewöhnlich I) alle Winkeldruckereien untersagt, d. h. es kann keineDruckerei ohne Erlaubniß der Regierung angelegt werden; man gibt diese Erlaub-niß nur zuverlässigen Leuten, läßt auch wol von thuen Cauuon für ihr gesetzlichesBetragen bestellen und belegt sie mit einem Eide. Diese Maßregel besteht in Frank-reich und England (wo nur die Erlaubniß leichter zu erlangen ist) und war auchin Deutschland durch Reichsgesetze vorgeschrieben. 2) Die Druckereien dürfennicht drucken, ohne sich auf der Druckschrift zu nennen. 3) Sie dürfen nicht beiverschlossenen Thüren arbeiten (franzöf. Verordn, v. 1123, noch in Gebrauch), sichauch keiner besondern Maschinen bedienen, durch welche das gewöhnliche Geräuschvermieden wird. 4) Sie müssen genaue Register über alles bei ihnen Gedrucktehalten. 5) Vor demDruck müsset, sie der Regierung Anzeige machen, und vonder gedruckten Schrift, ehe sie dieselbe ausgeben, einige Exemplare abliefern(sranz. Gest v. 21. Oct. 1814). Wenn die Schritt unerlaubt gefunden wird, somuß in Frankreich ein gerichtliches Criminalverfahren eingeleitet werden, bis zudessen Ausgana das Gericht die Schicht in Beschlag zu nehme» befugt ist. Wirdkein Cr-Mtualverfahre» eingeleitet, so kann zwar die Druckschrift ausgegeben wer-den, allein es kann immer noch nachher ein Criminalproceß gegen Drucker undVerleger stattünden. Die bisherigen den Buchhandel und die Presse betreffendenGesetze Frankreichs sind zusammengestellt in: „tä»le,los iinpriiuourü, libraiii:!,eor'i>t,tt>8 et urtiewe, PI>, h. z. istü" (Paris 181b, 2 Bde.). 31.

Preßgericht e. Eigne Gerichte für Angelegenheiten der Presse gibt eSzur Zeit wol nirgends, man mußte denn die Censurcollegien und in Rom die päpstl.Commission, welche die Verzeichnisse der verbotenen Bücher (die Congregation desIndex) besorgt, dahin rechnen wollen. Wo Censur besteht, bat man wol Collegienvon Männern in Vorschlag gebracht, an welche man gegen ein Bei bot des Censorsappelliren könnte. Allein, wenn man ein solches Collegium gegen die Censur nö-thig fände, wi'u de mati geneigter sein, die Censur selbst aufzuheben. Vergebun-gen gegen die Presse gehören in England ganz an die ordentlichen Gerichte, und dasie hier st :? unter den Begriff eines Friedensbruchs durch öffentliche Schmähschrift(Libell) gestellt werden, w haben die Geschworenen, welchen man anfänglich nurdas U>.-heil über die Thauache der Publication überlasse» wollte, seit 1114 auchdas Urtheil darüber, ob eine Schicht ,in Libell sei, an sich genommen. In Frank-reich wurde 1811 lebhaft darüber debmUrt, ob man die Prcßvergcbe» an dieAssi-seugerichre, wo G.schworcne zugezogen werden, oder an die Kreispolizeigerichte(tribun >u,x ,lr polier Lt» ri'M'iou >>,'!h), welche oh,leGeschworene urtheilen,verwei-sen solle. Das Letzte geschah, ungeachtet eines eifrigen Widerstandes der Opposi-tion, und zwar war dies noch stanz. Verfastuug gewiß sehr -richtig. Denn diePreßvergehen sind nach der einmal bestehenden Abth«ilung der Srrcssälle nicht an

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