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Preßvcrgehen
die Assisen gehörig. Auch hat die Erfahrung seitdem hinreichend gelehrt, daß dieJury in Frankreich ein ebenso leicht von oben herab zu lenkendeo Werkzeug ist, alssie es zu manchen Zeiten in England war, und daß die höher» Gerichte dagegenlange nicht so blind gehorchende Diener der Willkür sind, als der Unverstand ihnennachsagt. Die Freisprechung der wegen irreligiöser Tendenz angeklagten Journalehat dies bewiesen. 37.
Preßvergehen. Ohne eine gesetzliche Bestimmung darüber, was er-laubt oder strafbar sei, und wie es gestraft werden soll, läßt sich die Presse nichtfreigeben; darüber ist Jedermann einig, und Deutschland hat seit 1813 den Nach-theil der hierin begangenen Übereilung schwer empfunden. Aber die gesetzliche Be-stimmung ist in einigen Punkten mit solchen Schwierigkeiten verknüpft, daß nochkein Staat die Aufgabe nur einigermaßen mit Glück gelöst hat; am wenigsten,wenn wir die eigentlichen Gesetze betrachten, ist dies in England geschehen. (Krug,„Entwurfzur deutschen, undDarstellung der englischen Gesetzgebung nach Mont-veran überPreßfrciheil", Leipz. 1818.) Die Schwierigkeit liegt in den verschiede-nen Begriffen über Ehre und deren Verletzung, und in diesem Punkte trifft alsodie Gesetzgebung über die Preßfreiheit mit der Theorie einer Bestrafung der Injuriezusammen. Es wird noch eine lange Zeit vergehen, ehe die Menschen sich im All-gemeinen überzeugen, daß nur schlechte Gesinnungen und Handlungen entehren,nicht aber die Meinungen und Vorurtheile Andrer, und bis sie daher nur die Un-wahrheit für etwas Strafbares erklären. Doch bricht dies schon hier und da durch.In England ist dem Gesetze nachrede öffentliche Bekanntmachung strafbar, welcheeinen Andern durch beleidigende Äußerungen zur Rache reizen kann, und wird alsoals Friedensstörung betrachtet; dabei kann die Enischnldigung, daß die Sachewahr sei, nicht gelten, denn ein gegründeter Vorwurf thut gewöhnlich noch weherals der ungegründete. Daher läßt auch die Praxis keine Libellklage zu, wenn dieThatsache notorisch richtig ist, oder wenn der Kläger nicht eidlich behauptet, daß sieunwahr sei. Hingegen bei mündlichen Beleidigungen sieht man nur darauf, obJemandem eine Eigenschaft fälschlich abgesprochen oder beigelegt werde, wodurch ertheils in seinem besondern Gewerbe, theils überhaupt als Mensch und Bürger inSchaden kommen könne. In solchen mündlichen Injurien findet also eine bloßeEntschädigungsklage statt, welche von den Geschworenen von 1 Schilling bis zumehren 100 oder 1000 Pf. St. ermessen wird, je nachdem sie von dem Unrecht,welches dem Beleidigten widerfährt, oder der Bosheit des Beleidigers mehr oderweniger überzeugt find. Ebenso schwierig als die Gesetze über Verletzungen derPrivatrechte aufEhre und guten Namen, sind die Bestimmungen über Das, wasdem Staat und der Regierung gegenüber erlaubt oder strafbar sein soll. Zweierleisollte in einem wohlgeordneten und gesunde» Staate immer erlaubt sein: 1) dieGesetze und Einrichtungen des Staats wissenschaftlich und nach höhern Grundsätzendes Rechts zu prüfen; und 2) Mißbrauche der Beamten öffentlich zur Sprache zubringen. Die Würde und Sicherheit des Staats beruht nicht darauf, daß vonden Unregelmäßigkeiten der Beamten gar nicht gesprochen werden darf, sonderndarauf, daß dergleichen gar nicht vorgehen können, ohne von dem Auge des Für-sten (durch die Aufsicht der Obern) oder von dem Auge des Volkes (durch dasTribunal der öffentlichen Meinung) berührt zu werden. Man spricht so oft voneinem nothwendigen Ansehen der untern Staatsbehörden, und sie haben allerdingsdas Vertrauen und einen schnellen, willigen Gehorsam ihrer Untergebenen nöthig.Allein Beides erlangen sie nur durch Rechtfchaffenheit, Gesetzmäßigkeit und Mildeihrer Amtsführung, und dadurch, daß sie von oben herab in strenger Ordnung ge-halten, aber auch wo sie in dieser gesetzlichen Bahn geblieben sind, vornehmlich ge-gen die Vornehmen nachdrücklich geschützt und nicht ohne Noth von den Vorgesetz-ten gemeistert werden. Es gibt indessen doch manche Punkte, worüber niemals