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Preußen, seit 1815
bildung der so verschiedenartig neugestalteten Monarchie. Fassen wir überhauptdie beschichte der bisherigen Bildung des aus 86 verschiedenen Landschaften undLandestheilen erwachsenen preußische» Staats in wenig Hauptpunkten zusammen,wie die Wiege dieser Macht der jünger» Linie des Hauses Ho h e »zolle rn (s. d.)das Burggrafeiuhum Nürnberg , nebst dem Fürstenthum Anspach und Daireuth,war; *) wie Friedrich X I.vo» Hohenzoliern, Burggraf ».Nürnberg, durch den Er--werd der Kur Brandenburg (s. d.) 1416 den ersten Grund tu der künftigenGröße seines Hauses legte; wie nach dem Anfall von Preußen (1616), des jülichi--schcn Erbe (1668), des Rechts aufMagdeburg, des Besitzes von Halberstadt undHinterpommern (1648) der große Kurfürst 1657 die souveraine Macht seinesHauses und den Staat selbst gründete; wie Friedrich I. seinem Hause die königlicheKrone erwarb; wie Friedrich Wilhelm I. die innere Macht des Staats fest begrün-dete; wie Friedrich I I. durch den Erwerb von Schlesien seit 1740 das kleine König-reich zu einer Monarchie und in die Reihe der erst, n Mächte erhob; wie endlich diegeistige Kraft den Kern des zu Tilsit herabgewürdigten Staates gesund erhielt undder tapfere Muth des Königs und s. Volkes Preußen 1814 fg. glorreich wieder-erhob: so gibt es, selbst die sardinische nicht ausgenommen, keine Monarchie inEuropa, die ein auch nur ähnliches Schicksal gehabt hätte. — Die Umbildung derMonarchie seit 1816 zu einem in sich wohlverbundenen und weise eingerichtetenGanzen war eine Aufgabe, deren nach und nach bewirkte Lösung von einem Meisterin der Theoi ie und Praxis der Staarekunst dargestellt werden sollte. Wir könnennur einige Grundstriche davon andeuten. Vor Allem war es wesentlich, eine über-einstimmende Verfassung und Verwaltung so vieler verschiedenartig gestalteten undzum Theil widerstrebend zusammengesetzten Landes- und VolkStheile herzustellen.Doch mußte zuerst die Verwaltung geoi dnet werden, um sodann die Einführungder verheißenen allgemeinen ständischen ReichSversassung vorbereiten zu können.Zn Allem aber schien es natürlich, von den vorhandenen, zum Theil sehr gut zu-gehauenen Bausteinen Gebrauch zu machen, oder auf der historischen Grundlagefortzubouen. Darum erhielt die durch die königl. Verordnungen von 1808, 1810,1812 und 1814 schon festgesetzte Staatsverwaltung einige nähere Bestimmungen,die meistens aufDereinfachung des Geschäftsganges abzweckten. Dies beweisen diekönigl. Verordnungen vom 20. März, 23. Ort., 3. Nov. 1817, und vom 11. Zan.1819. Als berathende Behörde über alle Angelegenheiten des Reichs versam-melt sich seit 1817 ein Staatsrakh. Dann wurde in demselben Zahre die Verwal-tung der einzelnen Provinzen, sowol durch Regierungen als auch durch Iustiz-und Militärbehörden geordnet. Hierauf ward 1818 fg. das Verhältniß desStaats zu den Standesherren (s. d.) bestimmt. Nachdem nun auch die ver-schiedenen Theile des ganzen Staatshaushalts eingerichtet waren, berief der König,nach dem Vorschlage der 1821 zur Emwcrfung des Verfassungswerks errieh-
*) Konrad, der jüngere Solm Rudolfs II., Grafen von Zollern, wurde um usa erblicher Burggraf von Nürnberg , ein richterliches Lehen am t, mir welchem der Besitzvon Reichsledengütern und RegiernngSrechten verbunden war. Sein Urenkel, Burg-graf Friedrich Ul., erbte nach dem Tode seines Schwagers, des letzten .Verzugs vonMcran, Baircuth. Burggraf Friedrich V. erhielt 1565 von, Kaiser Karl I V. die reichS-sürstliche Würde. Durch Kauf erwarben seine Nachkommen noch andre Landereien inFranken, die zusammen das seit 1115 sogenannte Markgrastbum Anstach-Baireuih bil-dete», welches zuletzt der Kurfürst von Brandenburg, Joachim Friedrich , I6u5 linkerseine beiden Bruder theilte. Die Nachkommen des Markgrafen von Bairenih (Kulm-bach) starben 1765 aus, und der letzie Markgraf von Anspach-Bairenth rmsagte die-sen Landern zu Gunsten dcS KönigS von Preußen I7yl, und starb izmj. In diesemJahre überließ Preußen Anstach, und im riksster Frieden I»u7 Bairemd an Frankreich ,daS beide Lander dem Könige von Barern zutheilte, der sie nach dem wiener Evngreffcbehalten hat.