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Preußen, statistisch
der öffentlichen Meinung, welcher Friedrich ll., dein die Religion nach Frankreichs witzig vornehmer Titte nicht heilig war, selbst gegen das Ehrwürdige den Zügelüberließ, zuweilen in Ungebundenheik und Frivolität aus. Unter seinem Nachfolgerverlor sogar die königl. Würde von ihrem Ansehen. Nur der Religiosität, den fürstl.und häuslichen Tugenden des jetzt regierenden Königs gelang es, dieses Ansehen wie-derherzustellen, indem er, als die Noth hereinbrach, Gott und seinem Volke ver-trauend, ganz in dem ediern Geiste der öffentlichen Meinung lebte und handelte.Sichtbar trug zu der moralischen Erhebung seines Volks die hohe konigl. Frau, dieunvergeßliche Louise (s. d.) das Meiste bei. Den jetzt sich regenden dunkeln My-sticismus wird der gesunde klare Verstand der Nation zerstreuen. — Immerhinäußere sich das Selbstgefühl des Preuße» oft kühn und stolz, >n einzelnen Fällen selbsthart und rauh: solcher Mannssiun vermochte den Staat vom Untergänge zu retlen.Zn diesem allgemeinen Charakter hat sich die Eigenthümlichkeit der verschiedenstenVölkerstämme erhalten, und eben weil diese von der Regierung geachtet wil d, ge-hören die verschiedensten Volkstheile, die preuß. Lithauer, die Tchlesier, die Westfalen,zu den anhänglichsten Unterthanen des TiaatS. Dies erklärt sich aus dem Charak-ter der Regierung. Die preuß. Regierung gilt für eine der freisinnigsten in Europa ,weil sie die öffentliche Meinung achtet. Auch ist, ungeachtet einer autokratischenVcaatgform, die politische Freiheit seit Friedrich il. m der preuß. Monarchie immermehr fortgeschritten, durch bessere Derkheilung der Abgaben, wovon sonst mancheStände frei waren, durch eine zweckmäßige Militairverfaffuiig, durch die Herstel-lung persönlicher Freiheit mittelst Aufhebung der Erbunterthänigkeit und des Dienst-zwangs (durch das Edict vom S. Hct. 1807; auch wurde die Ablösbarkeu derHand- und Spanndienste erklärt und den 18. Jan. 1819 die Erbunterthänigkeitan kotbuser Kreise, in der Lausitz und den übrigen vormals konigl. sächs. Landes-theilen aufgehoben), durch Abschaffung des despotischen MüitairzwanzS, durchverminderte Bedrückungen bei der Accise und dem Zollwefen, durch Vernichtunglästiger Zwangsprivilegien und Serviluten, und besonders durch die Scädkeordnungvon 1808, welche die Verwaltung des GemeuidevermögenS seinen Eigenthümern,den Gemeinden, wiedergab. So hatte bereits diese den städtischen Gemeinden ge-gebene Verfassung die Grundsätze der Repräsentation ü» engsten öffentlichen geselli-gen Verbände ins Leben gerufen, als 1823 auch tie Provinzialstande, vorbereitendauf die voin Könige den 22. Mai 1815 versprochene Repräsenialwn des Volks,dem Zeitgeist- gemäß, wiederhergestellt oder neu berufen wurden. Indem ihre Ver-handlungen sich auf Berathung ,n allen Theilen der Gesetzgebung, welche die per-sönlichen, Eigenthums- und Steuerrechte betreffe», erstrecken, sind sie die besten Vei-te,«mauern für den Bau einer Reichsverfassung. Es ist zu hoffen, daß die po-litische Absonderungsmethode, die im rechten Maße und Sinne wohlthätig wir-ken muß, nicht den Geist, die Kraft, den Zusammenhang des Ganze» beschrankelind hemme. Der Grundbesitz kann allerdings im Allgemeinen für die Grundvestedes Staats gelten und verlangt insofern auch die stärkste öffentliche Vertretung.Allem die Production des Geistes, des Talents, der Wissenschaft gilt auch, undsoll in ihren Ansprüchen auf Theilnahme au den öffeniliche» Geschäften der Verfas-sung nicht unbillig hinter der Production der Erdscholle zurückstehen. Übrigens be-sitzt Preußen auch ohne Constitution die Gleichheit vor Gericht, die gleiche Ver-pflichtung zu Kriegsdiensten und Kriegslasten. Kein andres Recht fuhrt zu Äm-tern, selbst den hohen, als das Recht des Verdienstes. — Die innere Org an i-sation des Vlaars ist aus dem Ediet vom 9. ,s)ct. 1807 nach und nach hervorge-gangen. Das Gesetz vom 30. April 1815 gab der Verwaltung eine der neue»Ein,Heilung des Staats entsprechende E nrichtung. Nach derselben steht jederMiütairabrheilung ein commandjrender General als Militairgouverneur, undjeder Provinz ein Dberpräsident vor. Die Verwaltung gehört vor die Regie»