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Preußische S-teuerverfassung
Grundstücke, selbst die königl. Domainen, unterworfen Wurden, sollten die Staats-bedürfnisse durch eine allgemeine Consumtionssteuer, mit Vereinfachung des Zoll-systems, durch eine mäßige Patenisteuer bei allgemeiner Gewerbes, eiheit und eineetwas erhöhte Etempelabgabe aufgebracht werden. Dies System erhielt jedoch erstvon 1818 an s. Ausbildung und Vollendung. Zuerst ward durch das Etici vorn 26.Mai 1818 eine allgemeine Verbrauchssteuer von ausländ. Araaren und eine Zoll-einrichtung auf allen Grenzen der Monarchie eingeführt. Dann folgte das Gesetzvom 8. Febr. 1819 wegen Besteuerung des inländischen Branntweins, Braumal-zes, Weimnost« und der Tabacksblätter. Durch e. Verordnung vom 7. Jan. 1820wurde das Salzmonopol der Regierung regulirt (auch in die Kategorien der Ver-brauchssteuern gehörig, aber zugleich, so gut wie die Mahl- und Schlachtsteuer, sichder Natur einer Kopfsteuer nähernd), und in allen Lalzniederlagen der Monarchieein gleicher Verkaufspreis eingeführt. Ein Gesetz vom 30. Mai 1820 stellte die all-gemeinen Grundsätze dieses neuen Systems auf, welches durch 3 andre Gesetze voneben diesem Tage, wegen Einführung einer Elassensteuer, neuer Einrichtung derGewerbsteuer und Entrichtung der Mahl-und Schlachisteuer weiter fortgeführt,und durch das Gesetz vom 7. März 1822, wegen der Stempelsteuer, geschlossenwurde. Nach der Eabinelsordre vom 9. Juni 1821 betrugen die Zinsen für dieStaatsschuld 10 Mich, die Kosten des Kriegswesens beinahe 23 Mill., und fürPensionen, Wartegelder und GchaltSzuschüsse waren fast 3 Mill. ausgesetzt. Außer-dem erfoderle die Eivilverwaliung des Staars etwa 16 Mill. Thlr., worunter aberder Unterhalt des ki-nigl. Hofes und Hauses nicht begriffen ist. Dieser wird aus ei-nem Theile der Domainen bestritten, welcher zum Kronsideicommiß bestimmt wor-den ist, und sein Betrag ist in der ofsieiellen Übersicht der StaatkauSgaben und Ein-nahmen nicht zu ersehen. Der übrige Theil der Domainen ist zu den Landesbedurf-nissen bestimmt. Nach dem Etat für 1829 — 31 ist der Ertrag der Bergwerke,Hütten, Salinen und Porzellanmanufactur jährt. 1,011,000 Thlr., der Postver-waltung (welche eine indirecle Besteuerung der Gewerbe und des Verkehrs ist, jährl.1,100,000 Thlr., und der Lotterie jährl. 684,000 Thlr., und der Ertrag der eigent-lichen Steuern folgender: I. Der Grundsteuer 9,657,000 Thlr.; sie Hot nochdie alte Einrichtung (außer daß alle Ezemnonen weggefallen sind) und muß daherm den verschiedenen Provinzen sehr verschieden sein. Nirgends soll sie jedoch den 5.Theil des reinen Ertrags der Grundstücke überschreiten. 11. Das Salzmonopolkann man nur als eine indirecle, aber alle Individuen ziemlich gleich treffende Kopf-steuer ansehen, einen Theil davon jedoch auch als Besteuerung landwirthschaftlicherGewerbe; sie trägt 4,783,000 Thlr. 111. DieClassensteuer wird als Surrogatder Mahl-und Schlachtsteuer nur in denjenigen Städten erhoben, in welchen dieseletztere nicht eingeführt ist, was von der eignen Wahl der Gemeinden abhängt. Ihrhöchster Satz für eine Haushaltung ist jährl. 48 Thlr., für einen Einzelnen 24 Thlr.,ihr niedrigster 12 Gr. jährl. von jeder steuerbaren Person. Sie ist sitzt zu 6,368,000Thlr. angeschlagen; man muß sie also an vielen -Orten der Mahl - und Schlacht-steuer vorgezogen haben, was dem Gemcingeiste Ehre macht, da sie hauptsick.lich denvermögendern Theil, die Mahl- und Schlachtsteuer hingegen mehr die Masse desVolks trifft. 1). Die Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangsabgaben, die Ver-zehrungsstiuern von inländischen Erzeugnissen, die Schifffahrts -u. a. Eommun'ca-tionsabgaben (mit Ausschluß der Wegegelder von den Kunststraßen) und die Stem-pelsteuer sind im Budget für 1829—31 aus 18,733,000 Thlr. und die Wegegeldervon den Kunststraßen auf 573,000 Thlr. angesetzt. Der höchste Satz in der Erhe-bungsrolle ist 100 Thlr. vom §tnr. für fertige Kleider, sowol neue als alte, wem« siezum Verkauf eingehen, und vomCtnr. seidener Zeuch?; 50 Thlr. vom Etnr. baum-wollener Stuhl-und gestrickter Waaren, ingleichen feine sogen, kurze Waaren; diegrobem geben 10 Thlr.; Wein vom Centr. 8 Thlr. DieMahlsteucr beträgt vom