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Achter Band. O bis Q.
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Pr'ssngcrichte Privatbühiieii

Prisengerichte. Der (Gebrauch, im Kriege auch das Eigenthum dereinzelnen Unterthanen des feindlichen Staats als Beute sich zuzueignen, welcher in>Alterthum allgemein war, hat sich in neuern Zeiten auf die Seekriege beschränkt,indem zu Lande eine Erlaubniß zu plündern nur als eine Ausnahme von der Regelund eine tadclnswenhe Härte betrachtet wird. Requisitionen, Brandschahungen,Contributionen sind zwar zum Theil aus gleichen Gründen entstanden, haben aberdoch einen sehr verschiedenen Charakter angenommen. Zur See ist aber bis jetztallgemein üblich geblieben, nicht nur von Seiten der kriegführenden Staaten, dasPrivateigenkhum der feindlichen Unterthanen wegzunehmen, sondern auch deneignen Unterthanen dasselbe zu gestatten. Der Wunsch, welchen die franz. Na-tionalversammlung littst aussprach, die Caperci gänzlich abzuschaffen, fand da-mals noch kein Gehör: nur zwischen Preußen und den Verein, Staate» von Nord-amerika ist in einem Vertrage von 1783 bedungen worden, daß sie auch im Falleines künftigen Kriegk keine Caper.i gestatten wollten. Corsaren oder Caperschiffedürfen ohne Erlaubniß der kriegführenden Staaten (I,< llros st<- ju,) nicht aus-gerüstet werden; ohne solcbeBriefe auf Beute auszugehen, ist Seeräuberei. Er-laubte Beute sind nur die Schiffe der feindlichen Unterthanen; nach den Behaup-tungen Englands aber gehört dazu auch das Eigenthum derselben aus neutralenSchiffen, womit vieles Andre zusammenhängt, und worüber in den neuern Zeilensehr gestritten worden ist. (Bewaffnete Neutralität, 1780 und 1800. EnglischeBlockaden und franz. Continentalsusteni 1806 —11. S. d., Neutrali-tät und Utrechter Friede.) Die Coper stehe» unter den Besihlen der com-mandirendcn Seeofsieiere ihres Staats und müssen die SicherheitSpässe derselbenrespectiren. Eigenmächtige Besitznahme der angefallenen Schiffe ist ihnen nichterlaubt, sondern sie müssen dieselben in einen Hafen ihresSouverains bringen undvor den b. stellten Pris.ngerichien als Kläger auftreten und solche für gute Priseerklären lassen. Wenn sie die Prise auch in frentte Häfen bringen, werden dennochdie Papiere an das Admiraliiäksgei icht des Souverains eingeschickt, und dort dasUrtheil gefällt. In Frankreich bat die Organisation dieser Gerichte ein sehr ab-wechselndes Schicksal gehabt. Früher gehörte l iese Gerichtebarkeit zu dem 'Amtedes Großadmirals (welches der Cardinal Richelieu von 1621—42 sich Stich nochzu seinen andern Ämter» geben ließ), später (1719 und 1714) wurde ein eignesGericht, ^riser. eingerichtet; in der Revolution wurden die Handels-

gerichte damit beauftragt (Ges. vom II.Fcbr. 1793); endlich (1800) das <'.c»>-reil ,l('5 urünc wiederhergestellt, welches sitzt (seit 1814) zum Dkparr. des Marine-ministers gehört. In Eng 'and gehöre» Prisensachen vor das AdmiralitätSgerichk,welches von einem einzigen Richter (seit langer Zeit dem Sir William Scott) gebil-det wird. Über größere Summen har wol nie ein einzelner Mann und mit greßcrerGewalt geurtheilt als er. Das Admiralikäisgcricht spricht nach lömischem Recht;die Appellationen gehen an die Kanzlei, wo eine besondere königl. Commission zuihrer Erledigung besticht. 37.

Prisma, in der Geometrie, ein Körper, begrenzt von Ebenen, deren 2einander gegenüber liegende, gleich, ähnlich und parallel, und die übrigen Parallelo-gramme sind. Jene 2 erstern heißen die Grund - und Oberflächen, und nach derZahl ihrer Ecken wird das Prisma ein 3-, 4- w. eckiges genannt. Parallel-epipedum (s. Parallel) und CubuS (s. Würfel) sind also Unterarten derPrismen. — In der Dioprrik bedeutet Prisma ein Dreiseitiges, indem manbei den Versuchen über Licht und Farben häufig eines dreiseitigen prisinalischenKörpers von einer durchsichtigen Materie, meistens von Glas, bedarf. Die Artdieser Anwendung erläutert d. A. Farbenlehre.

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Privatbuhnen. Die Neigung zu theatralischer Unterhaltung ist von