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Achter Band. O bis Q.
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860 Privatrecht ProbabiliSinug

der in gewissen Augenblicken durch seine Geistesäußerung in Worten auf eine Mehr-heit von Menschen wirken soll oder will. Daß die Privatbühnen übrigens nicht einfür alle Stände und Menschenclassen gleich empfehlenswerthcg Unterbalkungsmit-tel sein können, ergibt sich schon aus dem Wesen derselben; denn die Theilnahmedaran seht eine frühere Richtung des Geistes zu höherer Bilduna, eine gewisse Ver-feinerung des Gefühls voraus, die in der Regel den niedern Standen nicht eigensein können. Die Privatbühnen arten daher unter diesen nur zu leicht in Lustorteaus, wo besonders eine nicht eben erlaubte Annäherung beider Geschlechter bezwecktwird, und durch die meistens allein hier darstellbaren Possen der menschlichen Bil-dung mehr Eintrag als Vortheil erwächst. Wir können es daher nicht tadeln, wennan manchen Orten die Polizei solche Privatbühnen nicht duldet. Aber auch denPrivatbühnen unter den Hähern ständen wird der Dorwurf gemacht, daß sie derMoralität leicht gefährlich werden können, weil sie so Manches gestalten müssen,was außerdem der feinern Sitte entgegen ist. Dieser Vorwurf last sich indessendadurch entkräften, daß man einer Privatbühne nur dann seinen Beifall gebenkann, wenn sie aus Personen besteht, welche die tiefste Achtung gegen Sittlichkeit,Anstand und Tugend heqen, die es sich zum Gesetze machen, den Scherz mit Ernst,und den Ernst als freies Spiel der Phantasie zu behandeln und nicht Nahrung derEitelkeit zu ihrem Zwecke machen, welche bei der Wahl der Stücke mit zartem, diemögliche Wirkung auf empfängliche Gemüther wohlberechnenden, Sinne verfah-ren und keinem ihrer Mitglieder gestatten, über den ihm von der Dichtung ange-wiesenen Kreis hinauszugehen. Es versteht sich übrigens wol von selbst, daß jederVater, jeder Gatte prüfen muß, ob die Natur des Kindes, der Gattin, die Rich-tung ihres Geistes und Gemüthes so beschaffen sind, daß ein solches auch unschul-diges Spiel keinen gefährlichen Eindruck auf sie hervorzubringen vermag. Daß der-gleichen initiier viel Zeit und Mühe hinnehmende Vergnügungen auch nur seltenvorkommen dürfen, braucht wol nicht erinnertzu werden. Wir verweisen Diejeni-gen, welche etwas Gründliches über das Spiel auf solchen Bühnen lesen wollen,auf A. Müllner'S Abhandl.: „Über das Spiel auf der Privatbühne", in dessen„Almanach für Privatbühnen", Iahrg. 18N; sowie Diejenigen, welche Lust ha-ben möchten, kleine Bühnen zweckmäßig einzurichten, auf die „Anleitung zur Er-richtung kleiner Theater ohne große Kosten" mit Kpfrn., in dem Müllner 'schcn„Almanach für Privatbühnen", Zahrg. 1818.

Privatrecht, s. Eivilrecht.

Privilegium, eine Jemandem von der Regierung für alle künftige Hand-lungen einer gewissen Art verliehene Ausnahme vom gemeinen Rechte. Privilegienfind: 1) reali» oder ziorzonaliu. je nachdem sie auf einer Sache oder einer Personhaften; 2) ezr.iticni.i oder oncros-,, je nachdem man sie umsonst erhält, oder Etwasdafür bezahlen muß; 3) lävor-Nilin oder ostior.,, je nachdem sie dem Inhaberzum Nutzen oder schaden gereichen, >', l> ilä-iun, ist der vorzügliche

Schutz, den die kalh. Geistlichen dadurch genießen, daß Der, welcher Hand an sielegt, mit der Excommun cation bestraft wird, welche nur der Papst wieder bebenkann. sirivütgiun, sie IINII !>j>pdl.i>,tlc> war unter der ehemaligen deutschen Reichs-Verfassung das einigen Reichsfürsten (z. B. den Kurfürsten) zustehende Vorrecht,daß von ihren Landesgerichten nicht an die Reichsgerichte, oder doch nur unter be-fondern Umständen, appellirt werden konnte. Es war daher '>lli»>>u>t»>n und limi-Htuni. I'rivile^iuni eIoction>8 sori war das Recht einiger Reichsstände, als Be-klagte dasjenige der beiden Reichsgerichte zu wählen, vor welchem sie Recht neh-men wollten.

Probabilismuö, eine Lehre, welche sich nur an das Wahrscheinlichehält, weil sie Gewißheit für unmöglich ansieht. Hierher gehört die Lehre der neuernAkademie, namentlich d'e des Arkesilasund Kariieades. (S. Platon, Platoni-