Band 
Achter Band. O bis Q.
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Proceßordnung

Reform die Hand. In den Gesehen über dieselbe läßt sich ein dreifaches Princip un-terscheiden: -,) das staatsrechtliche, welches sich in der Stellung des Richtcramts zuder Regierung ausspricht, und wobei es also auf die Gleichheit des Rechts ohneAnsehe» der Person, auf die Leichtigkeit, ein jedes Recht durch gerichtliche Hülfegeltend zu machen, und auf die Unabhängigkeit des Richteramis von j.der fremd-artigen Einwirkung ankommt (s. Gerichte); !,) das wissenschaftlich legislative,welches sich auf die Fortbildung des Rechrssvstem? durch die Gerichte bezieht undalso haupisächlich das Verhältniß des RichieramtS zur Gesetzgebung (k.d.) be-trifft, und o) das privakrechtliche und technische, welches die nächsten Zwecke derbürgerlichen Rechtspflege, Schutz der individuellen Rechte und Entscheidung derdarüber entstehenden Streitigkeiten betrifft. In diesem Princip vereinigt sich wie-der Dreierlei, der Schuh des wirklichen Rechts, nicht bloß die Herstellung einesbloß scheinbaren, formalen Rechts, die Beschränkung diesis Schutzes auf Das, wasdie Parteien wirklich geschützt wissen wollen, und die unverzögerte Ertheiln,ig die-ses -Schutzes, gleichsam das tut», jur-umb- e> cito cnim c der Ärzte. Alan setztnoch ei» Viertes hinzu, die Verhütung der Processe, und sucht dies oft durch Mittelzu erreichen, gegen welche sich sehr Vieles einwende» läßt, wie das Beschränken undErschweren der Rechtsmittel und Kostbarkeit der Rechtspflege. Es bedarfvielmehreigner Anstalten gar nicht, um die Processe zu verhindern, da das Übel nicht in deneinzelnen Processen, sondern in den Ursachen, welche sie hervorgebracht haben, liegt.Diese aber sind theils die Störung des öffentlichen Wohlstandes, welche Diele inden Fall setzt, ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllen zu können, welches häufigeSchuldklagen, Concursprocesse, zur Folge hat, theils die in den Gesetzen liegendeUngewißheit und Begünstigung der Ungerechtigkeit, welche ihre Verbindlichkeitnicht erfüllen will. Eine große Zahl von Processen entsteht bloß daraus, daß soviele Sätze, des bürgerlichen Rechts, selbst in den Ländern, welche eigne neue Gesetz-bücher besitze», streitig sind, und diese Ungewißheit des Rechts ist auch darum sohöchst verderblich, weil sie in allen Classen des Volks die Achtung für Gerechtigkeitund Wahrheit so sehr untergräbt. Gegen sie gibt es nur 2 Mittel: die Abfassungneuer Gesetzbücher in der Volkssprache und die Einheit der Rechtspflege, indem dieGerichte verbindlich gemacht werden, einen einmal angenommenen RechkSsatz inihren UrtheilSfp- üchen ohne Genehmigung der gesetzgebenden B, hörten nicht wiederzu verlassen. Roch mehr trägt es aber zur Vervielfältigung ungerechter Processebei, wenn die Formen des gerichtlichen Verfahrens so verwickelt sind, daß es derUngerechtigkeit leicht wird, auf jeden Fall Zeit, vielleicht sogar den Sieg durch einVersehen des Gegners, durch einen unrichtigen Ausdruck in der Klage oder Einlas-sung, durch eine unvorsichtige Anlage des Beweises, durch die Versäumniß eineseinzigen Tages, ja wol einer einzigen Stunde zu gewinne». Je mehr eine Pro-ceßordnung diesem Spiel mit der bloßen Form Schranken setzen kann, desto mehrwird sie auch vorsätzlich ungerechte Processe selbst verhüten, und nur kiese, nicht dieProcesse an sich, sind in, Staate ein großes Übel. Es versteht sich, was nun jene3 Elemente des privatrechtlichen Princips der Proceßordnung betrifft, ->) Schutzdes wahren Rechts, l>) insoweit ihn die Betheiligten begehren, und o) mit dem ge-ringsten Aufwand von Zeit und Kräften, von selbst, daß die Handhabung einer nichtbloß scheinbaren, sondern der wirklichen Gerechtigkeit (ein Gegensatz, welcher auchals formales und materialcS Recht bezeichnet wird und sich gegen einander verhältwie das subjective Fürwahrhalten und die objective Wahrheit der Logik) der obersteZweck der Proceßgesetze sein muß, und daß diesem nicht nur die Sorge für die Ab-kürzung der Processe, sondern auch der Wille der streitenden Parteien, insofern der-selbe als unrecht und zweideutig erkannt wird, untergeordnet werde» muß. Zwarkann es nicht vermieden werden, daß nicht die Form in vielen Fällen eine unwider-rufliche Entscheidung der Hauptsache begründe (In lorm« empörte le tonär), alle««Conversations-Lericv». Vd. VlU. 5 5