Band 
Achter Band. O bis Q.
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Proccßordmmg

dies darf doch immer nur ein unvermeidliches Übel der einzelnen Fälle, nicht Geistder Proceßordnung werden, welche sich immer a» den Grundsatz halten muß, daßdie Formen nur ein Mittel sind, die gerechte wackle ins Licht zu setzen und zu ver-theidigen. Princip der Proceßgesetzgebung muß also sem, die Gerechtigkeit so uuabhängig als möglich von der bloßen Form zu machen (lo koucls, muß es heißen,empörte I-, körn«-). Das Srstein der Verzichte (nach welchem die bloße Unter-lassung einer processualischenHandlung schon die Entsagung in sich schließt, und aufwelches sich die Folgen des Ungehorsams, der Fristen und Fatalien stützt), darfnicht weiter ausgedehnt werden, als seine Grundlage, der verständige und recht-mäßige Wille der Partei n, geht, und die in einigen Proceßordnungen über diesenPunkt angenommene unerbittliche Strenge, z. B. einen Beweis unwiederbringlichlind ohne Restitution zu verwerfen, wenn er um einen Tag zu spät übergeben wird,kann vor dem Richterstuhle der höhern Gerechtigkeit nicht bestehen. Der Wille derParteien niuß freilich in bürgerlichen Rechtssachen sehr oft berücksichtigt werden,und es wäre eine große Beeinträch'igung der individuellen Freiheit, wenn der Staatsich hier mit einer Art von Bevormundung einmischen wollte. Allein nian darf 2Bedingungen bei Dem,^>vaS man im Proceß dem Willen der Parteien einräumenwill, nicht übersehen, daß nämlich 1) derselbe auch wirklich vorhanden, und 2) eingesetzmäßiger und rechtlicher sei. Bei dem Ersten verwechselt man gar zu oft dieAbsichten und Anträge der Sachwalter mit dem Willen der Parkei selbst, und diesist um so irriger, als es in unsern geselligen Verhältnissen überhaupt und nach denbesondern Einrichtungen vieler Lande gar nicht von der Willkür der Rechtsuchendenabhängt, sich durch Sachwalter vertieren zu lassen oder nicht. Bei dem Zweitenaber kann zwar Niemandem gewehrt werden, von seinem Rechte nachzulassen; alkein der>Ltaat ist auch sehr wohl befugt, zu verlangen, daß Derjenige, welcher denrichterlichen Schutz in Anspruch nimmt, über das ganze Verhältniß eine solche Auf-klärung gebe, woraus die Gerechtigkeit seiner Sache sich ergibt, und der Staat dieÜberzeugung erhält, daß man seine richterliche Hülfe nicht zu einem Werkzeuge derUngerechtigkeit mißbrauche. Besonders üi in dieser Hinsicht die Pflicht der Wahr-haftigkeit von großer Bedeutung. Die Abkürzung der Processe ist an sich selbstgar kein Vorzug (wohl aber ist die Beendigung der einmal angtfängenen nothwen-dig), und die Gesetzgebung sucht durch die Vorschriften zum Zweck der schleunigenBehandlung nur den Vortheil und eigentlichen Willen der Parteien gegen dieSach-walter und Gerichtsbeainten zu vertreten. Die Sorge für die Beschleunigung derProcesse würde daher eine sehr unrichtige fern, wenn sie auf Kosten einer gründli-chen und vollständigen Erörterung geschehen sollte. Freiheit der Parteien und thä-tiges Einwirken der Beamten, schleunige Rechtshülfe und erschöpfende Erörterungbilden die Endpunkte, zwischen welchen die Gesetzgebung sich bemüht hat, eine rich-tige Mitte zu finden, und die Geschichte der Proceßgesetze würde, wenn sie mit phi-losophischem Sinne und echter historischer Gründlichkeit behandelt würde, eins derinteressantesten Capitel in der innern Entwickelungsgeschichte der Völker sein. DaßMkver'S nun geschlossenes Werk-' „lAprit, oiipine et propres <Irs insiu »liousftuliciaires ckes principnux pavs ,Ie sbiiiope" (6 Bde., 1820—23) für die Ge-schichte der Gerichtsverfassung viel zu wünschen übrig läßt, ist schon bemerkt wor-den; für die Geschichte der Proceßgesetze leistet dasselbe noch weniger. Es ist zu er-warten, daß der historische Forschungsgeist, welcher in der ganzen Rechtswissen-schaft rege geworden ist, sich auch über diesen Zweig erstrecken werde, und wir ha-ben zu gleicher Zeit genaue Untersuchungen über den attischen Proceß (von Heffter,Meyer, L^chömann und Planier) und über das gerichtliche Verfahren der älternZeit in Deutschland (von Maurer, von Frevberg, Büchner und Steiner) erhalten.Zwar ist in keinem Zweige der Rechtswissenschaft die Geschichte unbrauchbarer zureigentlichen Quelle des Rechts als in diesem, und daher das Bemühen sehr ver-