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Achter Band. O bis Q.
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898 Protestantismus

Protestantismus . Im Allgemeinen kann Jeder, dereineProtestationeinlegt, t. h. gegen einen aufgestellten (Grundsatz oder eine von Andern ergriffeneMaßregel Widerspruch erhebt und sich seine Überzeugungen und Gerechtsame da-gegen verwahrt, Protesta n l heißen. Die Geschichte legt diesen Namen jedochnur den Glielern der evangel. Kirche bei, weil die im ResormalionSwerke begriffe-nen evangel. Reichsstände gegen den durch Stimmenmehrheit entschiedenen Be-schluß des Reichstages zu Epeier („daß bis zu einer künftigen allgemeinen Kirchen-versammlung weitere Neuerungen in Kirchensachen verhütet, die Messe ferner nichtabgeschafft, auch an den Orten, wo die neue hehre schon übe,Hand genommen, nir-gend gehindert, keine aufrührerische Predigten gehalten und keine schmähendeSchriften gedruckt werden sollten") den 19.April 1529 vor den versammelten Für-sten eine förmliche Protestation einlegten, und deßhalb siit dieser Zeit prot-stirendeStände oder Protestanten genannt wurden, auch sich selbst so nannten. Zudiesem Widersprüche, den sie noch durch eine den 25. 'April unterzeichn.-ke feierlicheAppellation gegen jede ihren Glauben bedrohende feindliche Maßregel an den Kai-ser, ein künftig zu haltendes Nationa'conciliui» und jeden unparteiischen Richterbestätigten, halte sie sowol die Anmaßung ihrer zahlreichen kaihol. Mitstände, überGlaubenssacheii abzusprechen, als auch die Betrachtung der aug,nlcheinlichenHindernisse, welche sie durch Einwilligung in jenen Reichstagöabschied dem Fort-gange der Reformation in den Weg legen würden, bewegen müssen. Sie erklär-ten in ihrer Protestationsurkunde, daß sie in Sachen, die Gottes Ehre und ihrerSeelen Heil betrafen, nur Gott als den höchsten Richter ansehen und daher denmehren klimmen nicht gehorchen könnten, daß, nach der Verweisung frühererReichstag - auf ein frei, gemeinchristlich Concilium, keinem Theile der Ständegebühre, des andern Lehren zu verurthetlen, und, weil es noch im Streite liege,was die rechte heilig: christliche Kirche wäre, keine gewissere Lehre und Predigt sei,als allein bei Gottes Wort zu bleiben und einen Tept mit und aus dem andern zuerkläre» und auszulegen. Sie setzten hinzu, wo diese ihre Beschwerung keine Stattfinden sollte, so z rdtestirten sie hiermit öffentlich vor Gott und allen Menschen, daßsie für sich und die Ihrigen in alle Handlungen und vermeinten Abschied, so widerGott, sein heiliges Wort, ihrer Leelen Heil und gut Gewissen und wider den (derReformation günstigern) speierschen Reich-abschied vorn I. 1525 vorgenommenund beschlossen worden, nicht willigten; sondern .Alles für nichtig und unbündizhielten, auch ihre Nolhdurfl dawider öffentlich ausgehen lassen und an kaiserl. Ma-jestät gründlichen und wahrhaften Bericht erstatten wollten. Sie übergaben demKönige Ferdinand, als Stellvertreter des Kaisers, diese Prolestation mit dem Vor-behalt, sie fernerhin noch zu extendiren, und die darauf folgende, im Namen desKurfürsten von Sachsen, Markgraf Georgs von Brandenburg, Herzog ErnstSv. Lüneburg, Landgraf Philipps von Hessen, und Wolfgangs, Fürsten zu Anhalt,ausgefertigte Appellation, „für sich selbst insgesammt, und sonderlich für ihrechristlichen Unterthanen und insgemein für alle Die, welche jetzt und künftig demheiligen Worte Gottes anhangen würden"; rechtfertigten aber diese Allgemeinheitihrer Appellation durch die Bemerkung, daß, wie schon nach der natürlichen Ver-wandtschaft der Menschen zulässig sei, wenn einer ohne »veitere Vollmacht einesandern zum leiblichen Tote Verurkheilren sich annehme, für lhn appellire und seinBestes besorge, vielmehr Denen, die in einer geistliche» Verwandtschaft und Brü-derschaft durch Christuni ständen, zustehe und gebühre, in so hochwichtiger Sache,zu Verhütung eignen und deö Nächsten ewigen Gerichts, dasselbige zu thun, daßdie Nächste» des rechtlichen Schutzes sich mit freuen und gebrauchen möchten. Inder That >var dies die Meinung nicht nur der protestwenden Fürsten , denen 10Reichsstädte sogleich beitraten, sondern auch ihrer sie stets berathenden Theologen,welche hierin als Stellvertreter der ganz mit ihnen übereinstimmenden evangel. Ge-