Publicisi 82L
Lust nach Leiden und Ungemach, mysteriöse Melancholie, oder als SchlaftednerehVerzückung, Geisteserhöhung mit der Gabe der Weissagung und unter den an-ziehenden Erscheinungen des freiwilligen Somnambulismus wahrnehmen lassen.Ueberdies verschlimmern sich die Zufälle von Bildungsfehlern, die au« einer frühernEpoche herrühren, gewöhnlich, sowie sich andre Krankh iten von selbst heiler. End-lich beobachtet man nicht selten örtliche Leiden der GsschlechtSkheile, schmerzen,Nöthe und Schleimausflüsse, die aber gewöhnlich nicht viel zu bedeuten hoben, so-wie auch in dieser ganzen Epoche und in der nächsten darauf folgenden Zeit dieBrust in einem so erregten Zustande sich befindet, daß hier sich leicht Entzündungenbilden, die nicht nur das Leben in Gefahr bringen, sondern oft auch den Grund zuAuszehrungen legen. I>.
Publicisi. Staatsrechtskundiger, Staatsrechtslehrer, weil man dasStaaisrecht jn-i ,,»I>lch>,»> nennt. Der gründliche Publicisi verbindet mit einerumfassenden Kenntniß des Lffentl. Recht« der wichtigsten europ. Staaten und des-jenigen in«besondere, dessen Mitbürger er ist, auch das Studium der Philosoph.Nechtslehre, der Politik, Geschichte und Statistik. Er muß aber auch außer derlatein., der deutschen, franz. u. engl. Sprache, sowie der Kunst der schriftlichen Dar-stellung in größerm Grade mächtig sein. Gewöhnlich verstand man sonst unter ei-nem Publicisten vorzugsweise einen Kenner de« deutschen StaarsrechtS, des ver-wickeltsten und ausgebildelsten in Europa . Diese Gelehrsamkeit ist im praktischenSinne mit dem deutschen Reiche untergegangen, wohl aber noch im hisior. Sinnewichtig. Doch kann hier leicht zu viel Kenntniß de« Positiven den Blick vorn All-gemeinen abziehen und einer klaren Ansicht des Ganzen nachtheilig werden. Ge-sunde Begriffe voi» Staaisrecht überhaupt, eine gründliche Einsicht in das Wesendes Staatenlebens, genaue Kenntniß dervorhandenen Verhältnisse und ein Geist, der,einer Idee empfänglich, auf das Wahre, Rechte, Edle und Große gerichtet ist, diessind die unerläßlichen Eigenschaften eines guten Publicisten. Jeder Diplomat mußin diesem Sinne Publicisi sein. und wehe jedem Staate, wehe Europa , wenn nichtdieser gereifte und gebildete Geist der Staatsweisheit in den Cabineten der europ.Mächte den Vorsitz führt! Man vgl. Eanning'S und Wellington's Diplomatie! Esist ein Verdienst der deutschen Publicisten und des aus dem Charakter der Deutschen hervorgegangenen öffentlichen Recht« im ehemal. heil. römisch-deutschen Reiche, daßdie deutsche Staatskunst in der Theorie streng die Grundsätze des Rechts beachteteund in allen Formen, so verworren sie übrigens sein mochten, die klare Ansicht desGesetz - und Verfassungsmäßigen fest im Auge behielt. Auch in dieser Hinsicht ist dieecht publicistisch-historische Darstellung des bairischen Erbfolgestreits und ähnlicheröffentlicher Staatshändel in v. Dohm'S „Denkwürdigkeiten" (I, 11) sehr lesens- undbeherzigenswerih, damit unsre jungen Diplomatiker nicht glauben, Alles gethan zuhaben, wenn sie Flassan s „llist. <>e lifi,lo,in>ti<! s,.-,,,rm?>" einige Male durch-lesen. Als Sammlungen und Handbücher zum Studium der neuern Diplomatiesind v.Martens's„ldroueil sie» I>rinciz)!>ux Iiiiilei" (von 1161—1808, 11 Bde.z2. Anst. 1811) und dessen „Aouvean lerne!! sie- Ir:>>l,-z ilmsinnee, üe pilix etc."(von 1808—18, 3 Bde., Gört. 1811), fernerSchöll's „lleeneil <le« Piere, okti-cieNes" (12 Bde.), Kvch'ü „Ilist. ulncxee 0er iniUe« cle pnix >Iep»>.<i la po!x cko^Ve»lp!,.->Iie, cxivin^e relnixlu et enxlixne j»5g>i' .,nx Iraitei <Ie l'urix ,Ie 1815,pur 8cl>»e1l" (15 Bde., Paris 1818), Klüber's „Acten des wiener Eongresses"(i Bde.), die „Neuesten Staatsakten und Urkunden" (1825—29, 14 Bde., beiEotta), des Frech. Karl v.MarrenS„Us, >»el il!pl»m-,t!g,ie" (Lpz. 1822), undPö-lih's „Skaarsmissenschaften" (2. A., 5 Thle., Lpz. 1828) zu empfehlen. Was ehe-mals die kaiserl. Waklcapitalationen den deutschen Publicisten für Stoff zu gründ-lichen Erläuterungen boten, wird bei der deutschen Bundesversammlung wieder derFall sein. K.