62
besitze, um den Geist kantonaler Selbstsucht zu bannen,und Fragen, wie die vorliegende, vom allgemein eid-genössischen Standpunkte aus zu entscheiden; aber fastscheint es, als ob man jenen bösen Geist wieder ent-fesseln , als ob man engherzigem Partikularismus dieBahn wieder eröffnen und sich in die traurige Zeit kan-tonaler Zerrissenheit zurückversetzen wollte, -- denn dersogenannte Jnterventionsartikel der Minderheit scheint unskeine genügenden Garantien zu bieten. Wenn zwei oderdrei Kantone, und zwar jeder für sich aus kantenalenRücksichten sich nicht einigen können, wo sind dann diemaßgebenden Interessen und Verhältnisse, auf die sichder Machtspruch der Bundesversammlung stützen soll? —Und wenn man uns einwirft, die Feststellung unsererLinien werde Unzufriedenheit erwecken, so fragen wirunsererseits, wie groß wird die Zufriedenheit in bedeu-tenden Gebietötheilcn unseres Vaterlandes sein, wennkraft des Art. 7, welcher dem Bunde nur im Falle derVerletzung militärischer Interessen ein Veto einräumt,der eine oder andere Kanton etwa eine Linie durchsetzt,welche gewisse Lokalinteressen allerdingsfördern mag, welche aber mit den allgemei-nen volkswirth schaftlichen, kommerziellen undpolitisch en Interessen derSchweiz im Wider-spruch steht, für deren Wahrung dem Bundein den Minderheitsanträgen auch nicht diemindesten Rechte eingeräumt sind! — Und wiemit Beziehung auf die Stellung eines Eisenbahnunter-nehmens den allgemein schweizerischen Interessen gegen-über die Minderheitsanträge gegen große Mißstimmungkeine Garantien darbieten, so fällt auch mit Beziehungauf die einzelnen Kantone der Vorwurf, daß unsereVorschläge hinsichtlich der Bestimmung der Linien Un-