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Bericht der Mehrheit der nationalräthlichen Eisenbahnkommission
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Beilage 4.

Entwurf

zu einem

Gesetz über das schweizerische Eisenbahuwese«.

Die Bundesversammlungder schweizerischen Eidgenossenschaft,

in Anwendung des Art. 21 der Bundesverfassung,beschließt:

Art. 1. Die Errichtung des schweizerischen Eisen-bahnnetzes , so wie die Organisation des Baues undBetriebs desselben sind Gegenstand der Bundesgesetz-gebung.

Art. 2. Als Bestandtheile des schweizerischen Eisen-bahnnetzes werden erklärt:

1) Die Linie von Genf über Morste nach Jferten,mit der Seitenbahn nach Ouchy;

2) die Linie von Jferten nach Bern ;

3) die Seitenbahn nach Thun ;

4) die Linie von Bern nach Ölten;

5) die Seitenbahn nach Solothurn ;

6) die Linie von Ölten nach Zürich ;

7) die Linie von Zürich über Winterthur , Frauen-feld, Wyl und St. Gallen nach Rorschach ;