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8) die Linie von Winterthur nach Schaffhausen ;
9) die Linie von Rorschach nach Chur mit der Seiten-bahn nach Wallenstadt ;
10) die Linie von Rapperswyl nach Weesen , mit derSeitenbahn nach Glarus ;
11) die Linie von Ölten nach Luzern ;
12) die Linie von Ölten nach Basel ;
13) die Linie von Biasca nach Locarno .
Art. 3. Die Aufnahme neuer Linien in das schwei-zerische Eisenbahnnetz bleibt der jeweiligen Bundesgesetz-gcbung vorbehalten.
Die Herstellung von weitern Eisenbahnen im Innernder Schweiz oder von Verbindungslinien mit auslän-dischen an den Gränzen der Schweiz mündenden Bahnenunterliegt der Genehmigung des BundeS.
Art. 4. Ein Bundesgesetz wird bestimmen, welcheBahnabschnitte ein zusammengehöriges Eisenbahngebietzu bilden haben und in welcher Reihenfolge und innertwelchen Fristen für diese Eisenbahngebiete ganz odertheilweise die Kapitalaufnahme stattfinden soll.
Art. 5. Die schweiz . Eisenbahnen werden in derRegel einspurig ausgeführt.
Art. 6. Bau und Betrieb der schweizerischen Eisen-bahnen sind gemeinschaftliches Unternehmen des Bundesund der an ihrer Ausführung betheiligten Kantone.
Art. 7. Die Ausführung und der Betrieb einesBahngebiets, als gemeinschaftliches Unternehmen desBundes und der daran betheiligten Kantone geschehennach vorher stattgefundener freier Vereinbarung zwischenjenem und diesen.
Die jeweilen mit dem Bunde in ein solches Ver-tragsvcrhältniß sich begebenden Kantone sind dem erstem