198
Art. 19. Die Eisenbcchnverwaltung ist dem Bundegegenüber zu unentgeidlicher Beförderung der Brief-schaften, Zeitungen und derjenigen Fahrpoststücke ver-pflichtet, die nicht über zehn Pfund schwer sind. Ebensoist der zu einer Postsendung gehörende Kondukteur un-entgeltich zu befördern.
Art- 20. Wenn fahrende Postbiireaur eingerichtetwerden, so fallen die Herstellungskosten der Postver-waltung zur Last. Die Eisenbahnverwaltung hat aberden Transport derselben, so wie der dazu gehörendenAngestellten unentgeltich zu besorgen.
Art. 21. Die Bestimmungen über den Transportvon Militärpersonen sind Gegenstand der Bundesgesetz-gebung.
Art. 22. Die Eisenbahnen und ihr Betrieb dürfenweder mit Kantonal- noch Gemeindeabgaben belegtwerden.
Art. 23. Die allgemeine Leitung des schweizerischenEisenbahnwesens liegt unter der Oberaufsicht des Bun-desrathes, einer schweizerischen Generaldircktion ob.
Die spezielle Leitung und Ausführung des Bauesund Betriebs eines jeden Eisenbahngebiets geschieht durchbesondere Verwaltungsbehörden.
Art. 24. Der Bundesrath hat namentlich zu ent-scheiden :
n. Ueber die von der Generaldirektion ihm vorzu-legenden speziellen Baupläne;b. über die mit den Kantonen durch die General-direktion für Bahnunternchmungen abzuschließendenVerträge;