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§, ivl.
Die gedockten Bundesstadte suchten nunauch durch verschiedene Verordnungen und Ge«setze die Färberei in Deutschland empor zu brin»gen. So führt Pütker in seiner Reichsge«schichte unter andern ein Reglement der Hans«städle an, welches sie im Jahr 1418 zu Lübeck in lateinischer Spracke versagten, worunter unterandern folgende Verordnung: Kein Kaufmannsoll aus einer Stadt ungefärbtes Tuch kaufen,und soll eS in einer andern Stadt zur Farbebringen, sondern wo das Tuch gekauft ist, dasoll es auch gefärbt werden, bet Verlust desTuche und der Farbcwaarcn.
§. 102 .
Von dieser Zeit an Ifi'ndet man zwei Gak<tunqen Färber in Deutschland , die vorhin ange«füh ren Waid! Tuchi oder Rheinische Fär»bcr, und die alten Schwarz: oder Schlecht«färb er. Vorzüglich suchten erstere immer mehrsich durch neue Erfindungen in ihrer Kunst her«vorzuihun, so wie dann im i 6 ten Jahrhundertvon einem Schönfärber, den einige Küster,Küffler, andere Kepfler nennen, die Kunstve, mitreist einer Zinniolukion die neue Scharlach«färbe zu beretkr» erfunden wurde. Von ihmlernte sie der holländische Mahler Kloeck oderGlück, und von diesen der Framole Gobelin(§. yo), und so wurde diese Farbe fast auf ein»mal einem großen Theil von Europa bekannt.
tz. ioZ.
Außerdem suchten nun auch die Deutschen Seidenmanufakturcn zu errichten, und da das