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lichste gehalten ward, um die Anwendung der Gesezeauf die vorliegende Thatsache zu bestimmen, nicht auchin einem andern Lande das beste seyn sollte. Hierwirkt die Verschiedenheit der Sitten, selbst des Physi-schen, weit weniger, als auf die Geseze an sich. Inkeinem Falle aber dürfte es schwer halten, gute algermeine Vorschriften den wenigen lokalen Eigenheitenanzupassen, deren Beibehaltung die physische Beschaf-fenheit des Landes, und Einrichtungen, die sich daraufbeziehen, nothwendig machen.
Aber freylich sezt eine solche Prozeßordnung voraus,daß sich in der Verfassung des Landes und der Re-gierung desselben, nicht algemeine Mängel finden,die dem Wesen der bürgerlichen Gesellschaft fremd sind,und ihren Zwek immer auf gewisse Weife zerstören.Es ist nicht möglich, eine gute Prozeßordnung einemLande zu geben, wo nicht jeder Bürger persönlicheFreyheit hat. Persönliche Freyheit ist etwas an-ders , als politische Freyheit! Man kann unter demuneingeschränktesten Monarchen die größte persönlicheFreyheit haben; und in einem Freystaale, der öffentli-chen Verfassung nach, sehr geringe persönliche Frey.heit. Wo nicht jeder Einwohner für seine Person freyist, da ist an keine Gleichheit der Bürger, als Bürger,vor dem Gefez zu denken. Und wo der Bürger, als