XXI
Bürger, nicht einerlei Recht unterworfen ist, da wirdniemals nnpartheiische Justizpflege stakt finden. DieErfahrung lehrt es täglich, daß auch die besten An-ordnungen über die Behandlung der Prozesse vergebenssind, wo der Gutsherr mit seinem Gute das Recht erbt,seinen Bauern Recht zu sprechen. Aber nicht genug,daß die Anordnungen nun vor diesem Gericht ihre Kraftverlieren. Das Uebel ist ansteckend. Krankt eine Klas-se von Gerichten, so theilet sich die Schwäche allenmit. Was der Gesezgeber thun kann, ist dann nurFlikwerk. Trist ein starker Sturm das Gebäude ander Seite, wo es am wenigsten haltbar ist, so fällt eszusammen. Eine Stunde zerstört die mühsame Arbeitvieler Jahre. Wahrlich! hier wäre es dem Rechts-gelehrten zu verzeihen, wenn er auch einer menschen-freundlichen Phantasie zu viel einräumte. Aber es istnicht einmal Phantasie, die in dieser Behauptungspricht; es ist stilles Nachdenken, sorgfältige Beobach-tung , vielfache Erfahrung.
Ferner kann keine gute Prozeßordnung gereimt wer-den mit fremden, dem Lande und den Sitten nichtangemessenen, Gesehen. E§ ist eine wunderbare,schwer zu erklärende Sitte des größten Theils von Eu-ropa, daß es sich so viele Jahrhunderte lang gefesseltglaubte an die Gesetze der Römer; an Gesetze, die in