XXVII
ihr die Gesezgebung anvertrauet ist, stets die Wirkungdes GesezeS. Außerordentliche Fälle, wo der Richterzweifelhaft ist über die Anwendung des Gesezes, müssenihr einberichtet werden. Sie soll sie aus dem ganzenLande, mehrere Jahre hindurch, sammeln/ und dieResultate bey einer neuen Durchsicht der Prozeßordnungbenuzen. Eine solche Durchsicht müßte billig alle fünfund zwanzig Jahre erfolgen. Der Zeitraum ist langgenug, um die Erfahrungen zur Reife zu bringen; erist nicht zu lang, wenn die vorhergehende Ausfertigungden Bedürfnissen ihrer Zeit angemessen war.
Vorzüglich gilt diese Bemerkung in Ansehung derVorbeugung von Prozessen. Auch darauf soll einegute Prozeßordnung Rücksicht nehmen. Und sie kannsehr wirksam dazu seyn. Wie manche Prozesse erstickennicht schon in der Geburt, dnrch die Vorschrift/ daßkeine Klage angenommen wird, wenn nicht der Grundeinigermaassen bescheinigt ist. Wie viele Prozesse wer-den vermieden durch die bestirnte Abfassung der Urthei-le, durch strenge Aufsicht über Anwälde und ihre Amts-führung. Aber immer mag noch die Erfahrung etwashinzusezen. Streitsucht und Chikane wissen sich wunder-sam der Gesezgebung anzuschmiegen. Benehmt ihneneine Gelegenheit, sie bereiten sich eine andere. Nurdurch anhaltende Aufmerksamkeit auf Mittel und Wege,