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Richter kann es. Ist ihm aber die Besorgnis wahr-scheinlich, so soll er das Gesez reden lassen. Sei derSchuldner der angesehenste Mann, oder der verächtlich-ste; jener muß so gut in den Arrest, als dieser. Aberes wäre fehlerhaft, wenn das Gesez sagte, ein solcherSchuldner soll, nach Bewandtnis der Umstände, inArrest gebracht, oder in seinem Hause bewacht werden.Dann hätte der Richter mehr Willkühr, als die Naturder Sache mit sich bringt. Auch der Richter ist undbleibt Mensch. Wer mag ihn verdammen, wenn erdie Umstände nach seiner Art betrachtet und abwiegt?Hat er Unrecht, wenn er seinen Freund, den er fürunfähig hält, zu entweichen, in seinem Hause bewachenläßt? Hat der Gläubiger Unrecht, der behauptet, derSchuldner wäre nicht entwichen, wenn er in den öf-fentlichen Arrest gebrach: wäre? Daher kommen die rm-seligen Persönlichkeiten bey der Rechtspflege, welche auchden guten, friedlichen Bürger empören, und dem un-ruhigen mehr als scheinbaren Grund zu ungestümenKlagen geben.
Indeß auch das Gesez kann irren; die Gesez-gebung ist eine Erfahrungswissenschafr, und wir wachsentäglich an Erfahrung. Es kommen Fälle vor, die dasGesez nicht vorausgesehen hat, die neue Bestimmungenerfordern. Darum beobachte die Regierung, so weit