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Entwurf einer allgemeinen bürgerlichen Prozess- und Gerichts-Ordnung / Christian Ulrich Detlev v. Eggers, der Rechte Doctor und Professor auf der Universität zu Kopenhagen
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XXXI

als die Einschränkung der Kosten und die Schnellig-keit der Beendigung der Rechtshändel nur irgend zu-ließ; und es ist nicht eiu einziger Fall, wo ein Urtheilnicht einer Art der Revision unterworfen wäre.

Mit der Genauigkeit bey Untersuchung und Beur-theilung der Streitsache ist aber dennoch, so viel mög-lich, Schnelligkeit in Beendigung derselben zu ver-binden. Dies nicht allein, damit jeder desto eher zumGenuß feines Rechts komme, damit die Ungewißheitdesto eher aufhöre, die Uneinigkeit zwischen Familiendesto früher beygelegt werde; sondern auch, weil durchden Verzug nicht selten ein unersezlicher Schaden zuge-fügt wird. Zu dem Ende sind allen einzelnen gerichtli-chen Ausführungen bestimte Fristen gesezt, welcheschlechterdings befolgt werden müssen. Alle unnützeWeitläufigkeit ist den Anwälden untersagt; sie kannauch nicht mehr ihr Interesse seyn, weil ihre Beloh-nung nach einem ganz verschiedenen Maasstabe bestimmtwird. Das mündliche Recessiren ist abgestellt, weil vieleZeit dadurch verloren geht, und es gewöhnlich einen mehrschädlichen als vortheilhasten Einfluß aufden Richter hat.In dem Verfahren selbst, wird durchgehends auf zwek-mäffige Kürze Rüksichr genommen. Keine unnüze For-malitäten werden zugelassen; kein überflüssiger Schriftwech-sel; keine Fristen, ohne vollkommen hinlänglichen Grund.