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Die Beschleunigung und Abkürzung des gerichtlichenVerfahrens vermindert zugleich die Kosten. Auchdieser Gegenstand verdient die ganze Aufmerksamkeit de^Gesezgebers. Ueberall ist die Frage noch sehr streitig,ob nicht die Verwaltung der Rechtspflege ganz unent-geltlich seyn müsse. Wenn auch die Gründe für eine vonden Parkheien zu einrichtende Bezahlung das Überge-wicht behalten, besonders um bey Streitsüchtigen un-uörhige Prozesse zu vermeiden; so ist doch ausgemacht,daß die Gerichlskosten bey den meisten Gerichtshöfenviel zu hoch getrieben sind. Richter und Auwald neh-men nicht selten eiuen grossen Theil des Ertrags des gan-zen Prozesses vorweg. Unzeiriges Mitleid räth danndie Aushebung der Kosten an, wo sie unläugbar demVerlierenden zur Last fallen müßten, wenn sie nicht soüberaus drückend wären. Daher scheint es zwekmäs-siger, die eigentlichen Gerichlskosten blos auf eine mäs.sige Stempeltaxe für die Urtheile einzuschränken, dasHonorar der Anwälde nach festen Grundsätzen zu bestim-men , und die übrigen baaren Auslagen durch LetaillirteRechnungen zu beglaubigen. Auf die Weise kann jederseine Kosten selbst berechnen, ehe er sich in einen Prozeßeinläßt; und er wird fast ganz gegen Betrug gesichert.
Nicht minder muß der Gesezgeber dafür sorgen,daß alle richterliche Befehle auf das pünktlichste volle> zogen