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Entwurf einer allgemeinen bürgerlichen Prozess- und Gerichts-Ordnung / Christian Ulrich Detlev v. Eggers, der Rechte Doctor und Professor auf der Universität zu Kopenhagen
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XXXIV

bürger. Der Nachläßige trage die natürlichen Folgenseiner Nachläßigkeit, durch den Ersaz des Schadens.Wo es zweifelhaft ist, ob er nachläßig oder vorsezlichfehlte, da büsse er überdies dem Staat im Verhältniszu dem angestifteten Schaden. Aber diese Geldstrafenkönnen nur in sehr seltenen Fällen nach gewissen Sun.«wen bestimmt werden, weil es meistens an einem ange-messenen Maasstabe fehlt. Das richtigste Verhältnisscheint das zu seyn, was in der Natur der Sacheliegt; nämlich die einfache oder die vervielfachte Summedes ausgemittelten Schadensersazes.

Für Fremde sorgen die Geseze ohne Unterschied,wie für Einheimische, so bald von allgemeinen bürgerli-chen Rechten, nicht von der Verfassung des Landes,die Rede ist. Wozu das barbarische Vorurkheil, schlech-te Geseze oder mangelhafte Einrichtungen eines andernLandes zu retorquiren? Was kann der Einzelne dafür,daß in seinem Lande nicht so gut, als in unserm, fürGesezgebung und Rechtspflege gesorgt wird? Oder sol-len nnsere Bürger einen unbefugten Gewinn ziehen,gegen den Einzelnen, aus Gebrechen seines Landes,woran er nicht Schuld ist? Aber dagegen werden auchFremde nicht vor Einheimischen begünstigt, so bald siesich unter gleichen Verhältnissen befinden , in Rüksichtauf das Geschäft, worüber das Gericht erkennen soll.