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zogen werden. Das Gesez verliert Ansehen und Wir-kung, wenn die Anwendung desselben nicht unausbleib-liche Nothwendigkeit ist. Strenge in Vollstreckung derUrtheile, ist nicht Härte, sondern selbst Gerechtigkeit.Man bestimme die Mittel der Vollstreckung,, mit dermöglichsten Schonung für den Unvermögenden; aber ge-gen die einmal festgesezre Ordnung schüze durchaus keinEinwand, keine Fürbitte. Wahrlich die Fälle sind äus-serst selten, wo ein ganz Unschuldiger dadurch litte; und,einer Ausnahme wegen, eine zwekmäßige Regel beiseitesehen, ist allemal Thorheit. Auch giebt es Befehle,die schlechterdings dem Buchstaben nach vollzogen wer-den müssen, weil es nie an Ausflüchten fehlt, wenndas Gesez auch nur einen Ausweg übrig läßt, wie daseine statt des andern geschehen möge. In solchen Fällenmuß das Gesez selbst die Ausnahmen angeben, undweiter als das Gesez darf dann der Richter nie gehen.
Die Strafen, welche den Ungehorsamen oderNachlässigen treffen, dürfen nicht zu hart seyn; aber siemüssen dem Gegenstände entsprechen, und unfehlbar voll-zogen werden. Der Ungehorsame lerne der öffentli-chen Gewalt weichen, durch den Verlust seiner Frei-heit , nicht durch Geldbusse, die er vielleicht nicht achtet.Der boshafte Lügner fühle die Wirkung seines Verbre-chens , in der Entziehung des Vertrauens seiner Mit-
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