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Entwurf einer allgemeinen bürgerlichen Prozess- und Gerichts-Ordnung / Christian Ulrich Detlev v. Eggers, der Rechte Doctor und Professor auf der Universität zu Kopenhagen
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Vor.schristrvecienVerk»ei>lung derGeichaf-re.

Deposila.

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genschaften, noch fünf Jahre lang das Amt eines Ober-richters bekleidet hat, ohne jemals von Amtswegen einenVerweis erhalten zu haben. Dafcrne jedoch unter den be-rufenen Oberrichtern jemand die Wahl nicht annehmen wollte,kann ein dazu tauglicher Kandidat aus den Auskultantendes Gerichts genommen werden, nachdem derselbe zuvorauf gehörige Weise geprüft worden.

§. 18 .

Bei allen Gerichten, welche aus mehr als drei Mitglie-dern bestehen, es seyen Untergerichte, Obergerichte, oderdie höchste Gerichtsversamlung, ist zu desto grösserer Be-schleunigung der Sachen die Einrichtung zu treffen, daßsolche Angelegenheiten, die nur einzelne Theile des Rechts-handels, oder andere dergleichen Gegenstände, betreffen,auch während den Gerichtssizungen ihren ungehindertenFortgang haben, und in Gegenwart eines Mitgliedes desGerichts und eines Sekretairs oder beeidigten Protokollfüh-rers angenommen werden. Solche Geschäfte sind Zeugen-verhöre , Protocollationen, Subhastationen, Beglaubigun-gen der rechtsgültigen Handlungen, die nicht Rechtssirei-tigkeiten betreffen, und dergleichen.

§. ry.

Depostta sollen in der Regel bei keinem Gericht ange^nommen werden, sondern an den öffentlichen Einnehmer desOrts abgegeben werden, welcher solche in einer eigenenKasse verwahrt, und darüber ein besonders Buch führt. Wäredie Summe aber so groß, daß die Eigenthümer solche inder öffentlichen Hauptkasse, oder in einer Bank verwahrtwissen wollten, so ist ihnen solches, jedoch auf eigene Ko-sten , zu gestatten. Die Gerichte haben also mit den Depo-fitis weiter nichts zu thun, als daß sie die Depositen-Schei-rre empfangen und registriren.

§.2o.