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§. 20 .
Die Hypotheken-Bücher sollen eben wenig zu den geeicht- An»-Ae>lichen Geschäften gehören, sondern von dem öffentlichen Ein- ücr.nehmer, nach der ihm desfalls ertheilten Vorschrift geführtwerden. In Fällen, wo es eines gerichtlichen Bescheidesbedarf, um einen Posten in diese Bücher eintragen oder aus-löschen zu lassen, hat das gehörige Gericht solchen, nachMaasgabe der gedachten Vorschrift, auszufertigen.
§. 21 .
Selbst diejenigen Gelder, welche an Gerichtskösten,Strafgefällen, oder aus dergleichen Ursachen an die Gerichtezu zahlen sind > werden zwar von dem ausfertigenden Beam-ten eingehoben, von ihm aber, noch an selbigem Tage,an den öffentlichen Einnehmer abgeliefert. Lezterer hält auchüber diese Gelder ein besonderes Buch, welchem die Desig-nationen , so der tägliche Einnehmer bei dem Gericht führt-zur Controlle dienem
§. 22 .
In einem jeden Gericht, das aus mehreren Personen sAUbestehet, es sey Unter - oder Obergericht, oder die höchste MZer.Gerichtsversamlung, dürfen Vater und Sohn, Vater - oder NnMutterbruder und Neffe, Geschwister und Geschwister - Kin-der im ersten Grade, Schwiegervater und Schwiegersohtt,ungleichen Schwager im ersten Grade, niemals zusammenSiz und Stimme haben, es seyen rechte oder Stiefeltern,volbürtige Geschwister, und Schwager, oder nur von einerSeite. Diejenigen mit einander in diesen Graden ver-wandte Personen, welche bei Erlassung der gegenwärtigenProzesordnung schon wirklich in einem Gerichte sizen, odereine gültige Anwartschaft, in selbiges zu kommen, erlangthaben, sollen zwar ihr Recht u»gekränkt behalten; sie müssensich aber in Zukunft in jeder Rechtssache, einer oder derandere, seiner Stimme begeben.
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