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Entwurf einer allgemeinen bürgerlichen Prozess- und Gerichts-Ordnung / Christian Ulrich Detlev v. Eggers, der Rechte Doctor und Professor auf der Universität zu Kopenhagen
Entstehung
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§. 2Y.

Dem Vorsteher eines Unter-oder Obergerichts, wird anf^Wi- »,vorbeschriebene Weise, von dem Vorgcsezten des Gerichts,Warnung und Verweis beigelegt. Im lezteren Falle ver- ko-llert er, dafeme er die Schuld nicht ablehnen mag, sein hätt.Vorsteher-Amt, und wird das jüngste Mitglied des Gerichts.

Sollte gegen den Vorsteher der höchsten Gerichtsveriamlungvon seinen Collegen Warnung oder Verweis nöthig erachtetwerden, so wenden sie sich desfals, in einem, von ihnenallen unterzeichneten, mit der gehörigen Bescheinigungenversehenen Privatschreiben an die Landesregierung. Dieseläßt die Sache durch eine ausserordentliche Commißian un-tersuchen , und alsdann auf vorgedachte Weise verfahren.

§. 30.

Wer durch falsche Anzeige einem Richter Warnung oderVerweis zuzieht, wird zur Abbitte und in den Ersaz derKosten verurtheilt. Wer wissentlich eine solche falsche An-zeige macht, leidet überdies die Strafe der Verfälschung.

§. 3r.

So lange der Richter sein Amt bekleidet, hat er,die stärk-sie Vermuthung für sich, daß er dazu tauglich sey, und es Achtelnach Vorschrift der Gescze verwalte. Ihm gebührt daher ""Amr.nicht nur, als billige Belohnung, ein hinlängliches Aus-kommen , sondern auch die vorzügliche Achtung seiner Mit-bürger , und der kräftigste Schuz der Geseze, so wohl inAusübung seines Amts, als gegen alle Beleidigungen, dieihn als Richter treffen, oder seine Person dergestalt ange-hen , daß der Richter von dem Menschen nicht als getrenntgedacht werden kann.

§. 32.

Wenn der Richter, wegen eines körperlichen oder Ver-siandes - Gebrechens , das ihm während seiner Amtsfüh- Nrersrung zustößt, sein Amt aufgeben mus (§. 4 .), so versorgt