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§. 26.
^Wie rrr Welcher Richter einer Parthei den durch ihn zugefügtenden oder veranlaßten Schaden ersezen soll, erstattet nicht allein'He- wahren Verlust, nach der höchsten Schäzung der Sach-
kundigen , sondern überdies den entgangenen Vortheil, nachbilligem Ermessen. Wird ein Richter in Erstattung der Ko-sten verurtheilt, so ist dabei, eben wie bei der unterliegen,den Parthei, zu verfahren.
§. 27.
Wie wk. Was hiebevor wegen der dem Richter, oder einzelnenmid'Z'ar- Mitgliedern eines Gerichts, zu gebenden Verweisen oderzu verM. Warnungen verordnet worden, ist so zu verstehen, daß einerc» ist. Warnung dem Richter, oder dem Mitgliede des Gerichts,durch ein verschlossenes, an ihn, als ein Privatbrief, ge-richtetes Schreiben des nächsten Vorgesehen , eröfnek wird,der Verweis aber durch ein, an das Gericht, ausgefertigtesSchreiben, welches von dem Secretair, oder Actuarius, inversammeltem Gericht verlesen, und den Akten beigelegt wird.Würde demnächst die Warnung oder der Verweis von demOberrichter für unverdient erklärt, so erfolgt der desfalsverfaßte Bescheid, und die, nach Befund der Umstände er-kannte Abbitte, im ersten Falle glcichfals mittelst eines Pchvatschreibens, im lezteren mittelst eines officiellen, durchden Secretair oder Actuarius zu verlesenden, und den Aktenbeizulegenden, Berichts.
§. 28 .
Wie der Wenn auf diese oder andere Weise, ein Richter einemdcsuus andern Richter oder irgend einer andern Person von Amts-PcrÄi" wegen etwas verunglimpfendes zu sagen, oder zu schreibenfst?'"" genöthigt ist, so soll dies auf keine Art als persönliche Be-leidigung oder Beschimpfung angesehen werden. Wer sol-ches dergestalt aufnehmen, und sich, durch irgend eine ge-fezwidrige Handlung, desfals rächen würde, der soll mitder Strafe des Landfriedens-Bruchs belegt werden.