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Entwurf einer allgemeinen bürgerlichen Prozess- und Gerichts-Ordnung / Christian Ulrich Detlev v. Eggers, der Rechte Doctor und Professor auf der Universität zu Kopenhagen
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§. 47.

vox. Was ihm von dem Gericht zu beglaubigen (vidimiren )

^ befohlen wird, soll er, Wort vor Wort, mit allen Jnterr,

rett-""' Punktionen und Schreibfehlern, auch sonstigen Mangeln, alsRasuren, Zwischenschreiben, Ausstreichen, Verschiedenheitder Dinte und des Papiers, ingleichem der Schrift, verglei-chen, den Befund durch Randbemerkungen anzeigen; auchdie Sigille, was es vor welche sind, ob sie verlezet, oderunverlezet, beschreiben. Dabei darf er nichts für ein Origi-nal ausgeben, was nicht entweder in den Akten dafür er,kannt, oder, durch die dabei vorhandene öffentliche Form,als ein Original angenommen werden kann. Eine dergestaltvon ihm vidimirte Abschrift soll mit dem Original gleiche Be-weiskraft haben.

§. 48 .

MtttW Akten oder Abschriften derselben darf er, ausser dem ihmangezeigten Referenten, und, was die laufenden Sachen be-trift, dem Actuario, niemanden, ohne Befehl des Gerichts,mittheilen. Das Gericht soll aber die Mittheilung und Ein-sicht der Akten, ausser den Mitgliedern des Gerichts, und,nach Befinden, den dabei angesehen Auscultanten und Beam-ten, keinem Dritten, ohne daß er sein Interesse bescheinigt,gestatten, auch den Partheien und ihren legitimsten Anwäl-den, auf deren jedesmaliges Ansuchen, nicht anders zulassen,als in Gegenwart des Archivarii, oder einer andern Gerichts-person, wenn dieser behindert würde.

§. 49 .

DE Die sämtlichen, in einer Sache ergangenen Akten, sollen,wamuns. sobald die Sache für geendigt zu halten ist, von dem Archi-varius, in dem dazu eingerichteten Archive, nach Ordnungder Gegenstände, und demnächst der Zeitfolge, sorgfältig auf-bewahret werden, Jedem solchergestalt wegzulegenden Con-volut, wird fm Verzeichnis sämtlicher darin befindlicher Stük-ke beigefügt, und der kurze Inhalt dieser Convolute in den,