nach einem von dem Gericht gegebenen Muster, zu verfassen-den Registern eingetragen.
§. Zo.
Kanzellisten sind diejenigen, dem Actuarius untergeordnet demten, Gehülfen, welche das Reinschreiben der gerichtlichenAusfertigungen, so wie die, etwa von Akten oder andernDocumenten bewilligten, Abschriften, zu besorgen haben.
Sie sollen auch das Siegeln der Briefe beschaffen, und dieAusfertigung, nach der ihnen gegebenen Vorschrift, entwe-der den Partheien und deren Anwälden, oder den Gerichts-boten, zustellen, und die dafür angesezten Gebühren erheben,welche sie dem öffentlichen Einnehmer zustellen, und dessenQuittung dem Archivacius übergeben.
§. 5i.
Derjenige Kanzellist, welcher dem Archivarius zugegeben D-sJ».wird, und den Nahmen des Jngrossators führt, soll alle -S'gerichtliche Ausfertigungen in ein dazu eingerichtetes Proto-koll eintragen, und darüber die nöthigen Register verferti-gen ; auch dem Archivarius sonst in dem Archive an dieHand gehen. Die gedachten Protokolle werden eigentlichdie Registratur genannt.
§. 52.
Der Gerichtsdiener verrichtet die nöthige Handreichungbei den gerichtlichen Versammlungen , so wie die Anmeldungund Hinführung der Partheien, nach der von dem Gerichtbestirnten Ordnung. Ferner soll er die, ihm von dem Kan-zellistcn zugestelleten, gerichtlichen Ausfertigungen, denen,die es angeht, einhändigen, die vorgeschriebenen Gebühren >dafür erheben, und solche dem Kanzelliste» überbringen. In-gleichem vottstrekt er die gerichtlichen Befehle, sofern solchesvon ihm, ohne Gewalt an anderer Leibe auszuüben, ge-schehen kann, und leitet die Hülfsvolstrekkung, nach der ihmertheilten Vorschrift, wenn solche mit gewafneter Hand g<?schehemmuß.