Dritter Titel.
Die Publizität bei Rechtshändeln ist ganz und gar unsMklich. Beide Partheien haben vielmehr ein vollkommenesRecht, sie der Wissenschaft aller, die nicht mit ihnen interessirksind, zu entziehen. Daher können keine Zuhörer zugelassen werden.Auch ist der Druk der rechtlichen Ausführungen nicht zu gestatten,wenn nicht beide Theile ausdrüklich darin willigen.
Gerichts ferien sind allemal ein Uebelstand in der Rechtspfle-ge, wodurch die Partheien nicht selten unersezlichen Schaden leiden,und allen Fristen ihre peremtorische Kraft benommen wird. Manmuß sie so einzurichten suchen , daß sie nie allgemein und gänzlichwerden, wenn kein phpsischer unglüköfall eintritt.