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Entwurf einer allgemeinen bürgerlichen Prozess- und Gerichts-Ordnung / Christian Ulrich Detlev v. Eggers, der Rechte Doctor und Professor auf der Universität zu Kopenhagen
Entstehung
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rionen.

§. 53 .

Die Insinuation hat er ohne Aufschub, jedoch, wenn es<Ekw/ nicht höchsieilige Sachen sind , nicht an Sonn- und Fest-hniinu-» tagen, zu beschaffen, und zwar, womöglich, eigenhändigan den, den es angeht. Ist dieser nicht gegenwärtig, sokann selbige auch der Frau, den erwachsenen Kindern, demHausgesinde, Gesellen unb Lehrburschen, oder dem Haus-wirthe, oder der Person, welcher die Bewachung des Hau-ses anvertrauet ist, geschehen. Daß die Insinuation be-schaffet , und an wen sie geschehen, soll er, sowohl in einihm dazu mitgegebenes Buch , als auf dem zu insinuireudenDocument, auf der Stelle aufzeichnen, und zu dem Endemit Dinte und Feder immer versehen seyn. Würde ihm un-gebührlich begegnet, oder von dem, bei welchem er die In-sinuation verrichtet, die Achtung gegen das Gericht gröblichverlezt, oder die verordnete Gebühr verweigert, so hat erdavon, mittelst des gedachten Buchs, dem Gericht, zu wei-terer Verfügung, Anzeige zu thun. Dieser Anzeige soll vol-ler Glaube beigemcssen werden, bis man das Gegentheilvollkommen darrhun kann.

§. 54 .

Wenn die Geschäfte eines Gerichts nicht so weitläuftiggcn^ sind, daß alle vorstehende Gattungen von Beamten crfor-wcrdcn dert werden , so kann der Actuarius zugleich das Amt desArchivarius, und der Kanzcllisten, versehen, oder ihm,nach den Umständen, ein Kanzellist, als Gehülfe, an dieHand gehen. Zu den Verrichtungen eines Gcrichtsdreners,muß aber allemal ein eigenes taugliches Subjekt bestelltwerdem

Drit-