Buch 
Entwurf einer allgemeinen bürgerlichen Prozess- und Gerichts-Ordnung / Christian Ulrich Detlev v. Eggers, der Rechte Doctor und Professor auf der Universität zu Kopenhagen
Entstehung
JPEG-Download
 

t

67

Ordnung, zu unterziehen. Dagegen mag es auf andersWeise Erleichterung begehren. Sachen, welche keinen Ver-zug gestatten, und deswegen mit der ausdrükljchen Inschrift:Gefahr bei Verzug , von dem Hinbringenden zu versehensind, soll der Vorsteher des Gerichts, vor andern, selbst be-arbeiten, und solche allenfals, auch ausser der Zeit der Ge-richtssitzungen , in einem verschlossenen Kasten bei den Mit-gliedern herumsenden.

§. 58.

Dasjenige Mitglied des Genoss, welchem die Unter-Vonsuchung einer Sache vorzüglich aufgetragen ist, wird der Re- «!> »»»'fcrent genannt. Er soll die volständjgen Akten bis zum E-n.Schluß der Sache in seinem Hause behalten dürfen, jedoch,daß er sie sorgfältig verwahre, und, auf den Todesfall, dienöthige Verfügung treffen, damit sie nicht in fremde Händekommen; auch sie, wenn er über Nacht verreiset, jedesmaldem Actuarius versiegelt zustelle. Ihm liegt es ob, alle Vor-trüge in der Sache in dem Gericht mündlich zu machen, mitder Sorgfalt und Umständlichkeit, welche die Sache erfor-dert; auch soll er allemal einen schriftlichen Auszug der Re-lation mit seinem Bedenken den Akten beilegen. Wenn ersolcher Gestalt seine lezte Relation abstattet, und der Sprucheingeleitet ist, soll in allen Appellations-Sachen der letztenInstanz, auch sonst in sehr zweifelhaften Sachen, und über-haupt, wenn der Referent zu seiner Sicherheit es verlangt,noch ein anderer Referent bestellet werden. Dieser heißt derCoreferent. Er soll ohne Rüksicht auf die vorhergehendeRelationen, welche zu dem Ende von dem Referenten zurükrgenommen werden, aus den Akten, eine neue Relation ver-fertigen , und sie, mit seinem Bedenken, auf vorgedachteWeise abstatten. Der Nahme des Referenten und Coreferen-ten soll nicht allein den Partheien und ihren Anwälden, son-dern auch bis zum erfolgten Urtheil allen andern Gerichts-