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Entwurf einer allgemeinen bürgerlichen Prozess- und Gerichts-Ordnung / Christian Ulrich Detlev v. Eggers, der Rechte Doctor und Professor auf der Universität zu Kopenhagen
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Personen, den Actuarius allein ausgenommen, sorgfältigverschwiegen bleiben.

§. 5y.

A°n,N. Nach geendigter Relation, giebt das jüngste Mitglied zur^ Stimme, und so fort, bis zu dem Aeltesten, nachdem Vorsteher. Alsdann liest der Referent sein Bedenkenab, und nach ihm stimmt der Vorsteher. Bei dem Votirenkann jeder von dem Referenten die nöthigen Erläuterungenbegehren; auch sollen jedem, auf sein Verlangen, die Akten,auf einen Tag, zum Durchsehen zugestellet werden, und seineStimme alsdann bis zum folgenden Gerichtstage offen blei-den. Alle Vota werden Gn den Mitgliedern dem Actuariusin ein eigenes Protokoll dictirt. Nachdem selbiges, wennder Vorsteher gestimmt hat, verlesen worden, geben alleanwesenden Beifizer , jeder sein Erachten, gleichfals zumProtokoll; darauf sollen alle Votirende nochmals aus-drüklich erklären, ob sie auf ihrer vorigen Meinung behar-ren , oder solche in etwas ändern. Sodann wird dasProtokoll nochmals verlesen, und dann erst die Stimmengezählt und verglichen, wie bei Abfassung der Urtheile vor-geschrieben ist.

§. 60.

Bei keinem Gericht sollen Zuhörer zugelassen werden,sondern alle Verhandlungen bei verschlossenen Thüren gesche-U'Kmd hen. Damit aber diejenigen, die es angeht, von allem,ränUur was zur gemeinen Wissenschaft gehört, sofort unterrichtetWissen/" seyn mögen, sollen bei jedem Gericht zwei räumliche schwar-ze Tafeln, mit eisernem Drach bekleidet, in der Vorstube" angeschlagen werden. Auf der einen sind alle gesezliche, aufder andern alle richterliche Verfügungen, die mehrere, alsdie Partheien, angehen, anzuschlagen. Schlüsse, welchenur die Partheien betreffen, werden auch nur ihnen bekanntgemacht. .