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[Grundw.] (1831)
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Sechster Abschnitt.

Regeln für zusammengesetzte und grössere Anlagen. Besondere Fälle. Entwer-fung umfassender M au erungs- Pläne.

§ 1.

Den in dem vorigen Abschnitte gegebnen Regeln fiir die Wahl der Anlagen zurVerwahrung einzelner Puncte, will ich nun noch einige allgemeinere über gröfsereMauerungsanlagen und sich bey denselben ereignende besondere Fälle hinzufügen.

§ 2 .

Wo Mauerung auf gröfsere Längen mit einem Male, oder nach und nach, zu ver-schiednen Zeiten, wie z. B. auf Hauptstölln, angelegt wird, hat man auf Regelmäfsig-keit und Gleichförmigkeit zu achten.

Sind die Dimensionen des nothwendig frey zu erhaltenden Raumes bestimmt, somufs vor Allem die Höhe dieses freyen Raumes, folglich die lichte Höhe der Mauerung,durchgängig dieselbe bleiben, die Art und Gestalt der letzteren mag übrigens seyn wel-che sie wolle.

Von dieser gleichen Höhe ist nur dann abzugehen:

1) Wenn man schon voraussieht, dafs an irgend einem Puncte künftig ein Schachtabgesunken werden wird, für welchen man in diesem Falle die Hornstätte oder dergl.gleich im Voraus höher und weiter mauert.

2) Wenn schon ein altes Gewölbe vorhanden ist, zu dessen Unterstützung man einneues darunter schliefsen mufs , welches dann natürlich die für die übrige ganze Anlageangenommene Höhe nicht erhalten kann ; diefs ist indefs ein sehr selten vorkommen-der Fall.

3) Wenn über dem anzulegenden Gewölbe viel freyer Raum vorhanden ist, wel-chen zu versetzen es in der Nähe an Bergen fehlt. In solchem Falle wird es zuweilenzweckmäfsiger seyn, das Gewölbe höher anzulegen und so den darüber frey bleibendenleeren Raum zu verkleinern, als mit bedeutenden Kosten Berge herbey zu fördern.

§. 3.

Auf die Beybehaltung einer durchgängig gleichen Weite kann weniger streng ge-drungen werden, da diefs mit den verschiedenartigen Gewölben, aus denen für jedenPunct das den Örtlichen Verhältnissen angemessenste gewählt wird, nicht vereinbar ist.Nur wo die Mauerung durchgängig in einer und derselben Form hergestellt wird, wasallerdings bey gröfseren Längen, nur etwa mit der Ellipse der Fall seyn kann, ist dielsmöglich.

§. 4.

Wo aber, unter anderen Umständen, verschieden weite Gewölbe Zusammentreffen,müssen dieselben allmählig in einander übergeführt werden, indem man an dem Puncte,wo diefs geschehen soll, an dem Ende des einen Mauerungsstückes noch einen, dessenForm und Weite zugehörigen Lehrbogen aufstellt, in einer, der Gröfse der Verschie-denheit beyder Weiten angemessenen Entferung aber, einen die Form des nächstenanzustofsenden Mauerungsstückes angebenden, und durch über beyde gelegte Schalbret-ter den Uebergang aus einer in die andere herstellt.

der Unterschied der Weite in den gewöhnlichen Fällen nicht sehr bedeutendist, so kann dieser Uebergang meist in einer Länge von 3 bis 5 Ellen geschehen, inwelcher alsdann unter die Verschalung noch eine, dieser Länge angemessene AnzahlLehrbögen, nach abnehmender Weite, aufgestellt werden können. Ganz unpassend istes hingegen, zwey, der Höhe und Weite nach, ganz verschiedne Gewölbe unmittelbaran einander anstoisen zu lassen , wie diefs wohl zuweilen geschehen ist. Taf. XXXII*Fig. 158.

Diese ganze Regel ist vorzüglich auf Förstengewölbe anzuwenden.