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Zweiter Band.
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Kirchenordnurig

hard Einl. 254. 262. — Sulzer III. 18. — All»gem. hist. Lex. IV. 632.

Kirchenordnung. Die erste gedruckte — wurde 1533zu Nürnberg publicirt. Die älteste Brandenburg, ,sche ist vom Jahr 1540. — In Oldenburg ist tieerste Protestantische 157z gedruckt. — Kl. ChromNürnb. 61. — Allg. lit. Anz. 1800, N. 182. —Allg. Lit. Zeit. Jen. 1797. S. 373.

Kirchenrecht s. Canonisches Recht.

Kirchcnstühle. Erst im Jahre 1550 ward zu Ulm dieEinrichtung mit den Kirchenstühlcn getroff.n. Vorhermußte sich jeder, der sitzen wollte, seinen Stuhl mit-bringen. Erfurt . Geschichts - Eourier. a8io.N. 1.

Kirchen» hr s. Thurmuhr.

Kirchenvater s. Vater.

Kirchenversammlungen. Bis auf Constantin demGroßen, den ersten christlichen Kaiser, (geb. 274, zumKaiser erklärt 30S, gest. 337) waren die Kirchenver-Versammlungen in gewissem Betracht verbothen» Zusam-menkünfte gewesen, erhielten aber nunmehro ein gesetzli-ches Ansehen, indem Constantin befahl, daß derglei-chen jährlich zwey, in jeder Provinz gehalten werdensollten. Sie wurden nunmehro in a llgemeine undbesondere abgetheilt. Allgemeine werden diejenigengenannt, die aus Befehl des Kaisers, von allen Bi-schöfen und Lehrern der Kirchen des römischen Reichs be-sucht worden. Unter diesen sind vornemlich die Nicäi-sche, vom Jahre Z25, die Constantinopolitani-sche von 4Zl und die Chalcedonensische vor 4hlanzumerken, deren Schlüsse vom K. Justinian alsallgemeine Gesetze bestätigt sind, und auch von den Pro-testanten als allgemeine anerkannt werden. Besondere