Buch 
Historische Festschrift für die Centenar-Feier des Kantons Aargau 1903, verfasst im Auftrage der Centenarfeierkommission : die Geschichte des Aargaus, dem aargauischen Volke erzählt / von Ernst Zschokke
Entstehung
Seite
252
JPEG-Download
 

'>2 (^ 2 ^

Kirchenwesen der alte Zustand verbleiben soll, bis die Behördendes Staats und der Kirche über allfällige Modifikationen insEinverständnis getreten seien, wobei er aus die möglichen Folgeneiner Krisis aufmerksam macht.

Der Große Rat ließ sich aber auf das Begehren des Bischofsnicht ein, sondern beschloß, durch eine Proklamation das Volkin allgemein faßlicher Darstellung über die ganze Angelegenheitaufzuklären und so zu beruhigen. Allein die Proklamationhatte nicht den gewünschten Erfolg. Es war nämlich angeordnetworden, daß sie nicht nur öffentlich angeschlagen, sondern auchvon allen Kanzeln herab verlesen werden solle. An mehrernOrten wurde sie jedoch von den Mauern heruntergerissen, einigeGeistliche weigerten sich sie zu verlesen. Freilich wurden dieÜbeltäter, wie auch die ungehorsamen Geistlichen gestraft, einigemit Amtsentsetzung, aber die Gährung wuchs, die Bewegunggriff um sich, um so mehr, als nun auch bekannt wurde, daßPapst Gregor XVI. in einem Schreiben vom 17. Mai 1835 dieBadener Artikel verdammt habe. Die Regierung sah sich daher,um einem Ausbruche von Unruhen beizeiten entgegentretenzu können, genötigt, das Material des Zeughauses in Bereit-schaft zu setzen, Mannschaften und Pferde aus den nicht beun-ruhigten Bezirken vorläufig aufs Piquet zu stellen und den OberstenDavid Zimmerli zum Kommandanten der nötigenfalls einzube-rufenden Truppen zu ernennen. Sie gab außerdem dem VororteBern , sowie den Regierungen von Luzern , St. Gallen undZürich Kenntnis von den Vorfällen im Kantone.

Der Streit vertiefte sich, als der Bischof sich weigerte anStelle der abgesetzten Geistlichen neue zu ernennen, indem ersich darauf stützte, daß sie sich keines kanonischen Vergehensschuldig gemacht Hütten. Hieraus griff der Große Rat zu einemäußersten Mittel; er drohte ihm die Einkünfte zurückzuhaltenund, wenn er bei seiner Weigerung beharre, sowohl den Mit-ständen im Bistum als auch dem päpstlichen Stuhle den Austrittdes Kantons aus dem Bistum zu erklären. Außerdem ward