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durchmesser betragen, die Breite des Ständers in der unteren Platte,in welche der Ständer gesteckt wird, drei Viertel, die Dicke fünfAchtel, die Hohe des Ständers bis zum Zapfen zwölf, die Breitedrei Viertel und die Dicke drei Viertel. Die drei Streben (g) desStänders sollen eine Länge von acht Spannlochdurchmessern, eineBreite von einem halben und eine Dicke von sieben Sechzehntelnhaben. Die Länge des Zapfens des Ständers soll anderthalbSpannlochdurchmesser, die Länge des Ständeraufsatzes zwei, dieBreite des vorgehesteten Stückes drei Viertel und dessen Dicke einhalb betragen'). 5. Die Hintere kleinere Stütze (r), welche aus grie-chisch Antibasis (Gegenstütze) heißt, soll eine Länge von acht Spann-lochdurchmessern, eine Breite von drei Vierteln, eine Dicke von fünfAchteln haben; die darunter gestellte Strebe (8) eine Länge vonzwölf und eine Breite und Dicke, wie jene kleinere Stütze. Ueber derkleineren Stütze befindet sich das Tragstück oder Auflager (t), dritt-halb Spannlochdurchmesser lang, anderthalb hoch, drei Viertel breit.Die Handspeichen des Haspels sollen dritthalb Spannlochdurchmesserlang, einen halben dick und einen halben breit sein. Die Quer-striche -) sollen mit den Zapfen eine Länge von zehn, eine Breite von
Die Bedeutung der letzteren Glieder des Gestelles ist unklar, dochdienten sie wahrscheinlich zum Nichten des Geschützes. Die Hintere Stütze,
über deren Beschaffenheit aus Vitruv nichts Sicheres zu entnehmen ist, kon-
struire ich, von K. und N. abweichend und dem Zweck wie der vitruvischen
Darstellung vielleicht mehr entsprechend. Ueberdieß ist die Antibasis (r), welche
auch beim Gestell der Baliste erscheint, bei der letzteren nur in ähnlicher Formmöglich.
2- Auch mit diesen transversaria kann ich der Ansicht von Köchly undNüstvw nicht beipflichten, welche darunter die Länge der durch den Haspelgesteckten Hebel verstehen, denn eine solche Längcnbestimmung macht nicht blosdie vorausgehende überflüssig, sondern widerspricht sogar derselben, denn wennder auf einer Seite aus dem Haspel hervorstehende Hebeltheil 2^ Spannloch-durchmesser lang ist, der Haspel aber nur einen Durchmesser von drei ViertelSpannlochdurchmesser hat, so kann die Gesammtlänge der durchgesteckten Hebelnicht l v solche Spannlochdurchmesser betragen. Außerdem ist das Durchsteckenvon Hebeln, die einen halben solchen Durchmesser haben, durch einen Nund-baum von wenig größerem Durchmesser (V»> wegen des Aussprengenö desHaspels unzulässig, und es waren diese Hebel oder Haspelspeichen nur einge-zapft, wie das auch bei den früheren Maschinen ausdrücklich angegeben ist.Was aber K. und R. unter den „Griffen der Handspeichen (Haspelspeichen)"