Zehntes Buch.
Vorwort.
1. In der vielgenannten und großen griechischen Stadt Ephesossoll schon in früher Zeit von den Vorfahren ein zwar hartes, abernicht ungerechtes Gesetz eingeführt worden sein. Es muß nämlichder Baumeister bei Uebernahme der Bauführung an einem Staats-i gebäude einen Kostenvoranschlag machen, und nachdem er diesen Vor-anschlag der Obrigkeit übergeben, mit seinem Vermögen haften, bisdas Gebäude vollendet ist. Nachdem dieß Ziel erreicht ist, wird er,wofern die Kosten seinem Voranschlag entsprechen, durch anerkennendeErlasse und durch Auszeichnungen geehrt; auch in dem Falle, daßdie Kosten den Voranschlag um nicht mehr, als um ein Viertheilüberschreiten, wird auch dieß zur Voranschlagssumme hinzu bewilligtund von Staatsmitteln bezahlt und nicht weiter geahndet: wennaber die Kosten die Vorausschätzung um mehr, als um ein Viertheilüberschreiten, so wird der zur Vollendung des Werkes erforderlicheUeberschuß von dem Vermögen des Baumeisters genommen.
, 2. O hätten doch die unsterblichen Götter es so gefügt, daß
dasselbe Gesetz auch für das römische Volk, und zwar nicht blos sürStaats-, sondern auch für Privatgebäude bestünde! Denn dannwürden solche, die keine Leute von Fach find, nicht ungestraft ihrUnwesen treiben, sondern nur diejenigen, welche in den einschlägigenWissenschaften gründlich erfahren sind, würden dann kein Bedenkentragen, sich mit dem Fach der Baukunst zu befassen. Dann würdenauch nicht die Bauherren zu endlos fortgesetzten Zahlungen veranlaßt,