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Species facti cum summariâ causae Deductione : in Sachen der Reichs Lehenbahren Graffschafft Toggenburg
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8pecies kaÄi.

Leich wie jeder fteye Reichs-Stand berechtigtt ist mit dem an-deren/ oder äusseren zu seiner conlervarion, vnd SicherheitPündmussen zu machen/ wann nur dieselbe nicht wider S.rKayserl. Majestät / vnd das H. Römische Reich lausten: Also/vnd seich der Zeit / da die Cydtgnoßschafft annoch bessvemReich / vnd in niedreren nicht / als in denen Lobl. acht alten OrcheriZürich / Bern/ Lucem / Ury/ Schwys / Underwalden/Zug.

vnd GlaNiS bestanden/ haltet/ vnd hat das Reichs-fteye Hochftirsti^Gottshauß Sank Gallen annoch heut zu Tag nicht zwar mit bergetfänibten Eydtgnöstischen KevulrUc, sonder nur mit dew Lobl. 4. altenOrthen Zürich/ Lucern/ Sckwytz/ vnd Glarus zweyerleyÄÄttmgEwiger Schirmbs-Pact-vnd Pündmussen auffrecht/ vnd ohnvcrruckkDie einte iub l,irr. /V. von ^nno 145i. für sich selbst / vnd seine OriginalLand namblich die Alte Landtschaffk zwischen dem Bodenste / vndZürichste gelegen mit erst-wohlgedachten 4. St. Gallischen Schirmb-Orthen vnverschidentlich / vnd ins gemein Abbt CaHarS / oder 4. Oer-tisches Schirmb'Burg vnd Landtrecht genandt. Die andette5 ub bl. 7;. von änno 1469. für die newe Landtschassk der damahl ver-mittelst Kauffs an sich gebrachten GraffWafft Toggenburg in parki-culsri nur allein mit 2. von e> stwohlermelten Schirmb-Otthen beydenLobl. Lcinderen Schwytz vnd GlaNis auch vnverschidentlich errichtet /ins gemein Abbt Ulrichs Landtrecht genandt. Beyde aber exci-pieren ordentlich alles das/,,was das Fürstl. Gottshauß St. Gallen einemRdmis. Kayser/ vnd Küng von RechtS-oder stinen Geiübd-vnd Eyden wegen zetuende pstlchtig ist/ auch r«ione Tog^nburg