Buch 
Species facti cum summariâ causae Deductione : in Sachen der Reichs Lehenbahren Graffschafft Toggenburg
Entstehung
JPEG-Download
 

ttll vnd Recht / deme die von Zürich sich Emittiert / vnd in faÄo abge-standen / gäntzüch abgestrickt/ vnd injungiert worden sich allein Bey.ständen auß beyden verlandtreckteten Orthen Schwytz vnd Glaruszu,bedienen: Welches aber außführlicher folget in bevorstehendem ander-em msmbrv

OeäuLionis

Die kobliZe Ständ ZüriZ vnd Bern

betreffend.

-equlvocsrwn vorzubiegen conveniert man in deme / daß beydeIi Lobl. Ständ Zürich vnd Bern gleichwie dieLobl. Catholische Canro-^^nen auch gethan haben / in Sachen Toggenburg als gute Freund mitohnvorgrcifflichen guten Vorschlägen/ billichmässigem Vorstellen / vndLuaiionen vnd dergleichen mit-vnd nebet übriger L!obl. Eydtgnoßschafft intrewen ohne Gefahr / Lc cirra frsuäem operieren können/ so lang die Par-theyen es aämierieren / ja das wohlermelte Ständ für sich selbst / vnd mitübriger Lobt. Eydtgnoßschafft demRechtbegehrenden zum ohnparheylichenRecht hätten verhelffcn nicht nur können/sonderen sollen / ist eine Warheit.

Allein wie kundtbahrer Dingen ohnbeftigt/ vnd ohnbegründt dieselbemit ihrem ^6. engagemenr, vnd Verbindtlichkeit gegen denen Under-thanen im Toggenburg in /l.nno 1727. das Geschäfft auß der gesambtenLobl. vnintereffierten Orthen Handen/ vnd zu den jhrigen alleinig genom-men; vnd eigens fürsich selbst in psrriculari denen Toggenburgeren con-rra qusmcung; Schirmb/ vnd Hilffzugesagt / vnd den Zugesagten conri-nuimn/erscheint sich nit nur auß deme/daß die Toggenburgcr ihnen we-der mit einiger Herrlichkeit/ weder mit Schtt'tnb-noch Burgrecht/ wederin anderweeg verwandt: ^ .

Sonder wann auch oder die Eydtgnosiische Gemeinschafft /oder emige KeliFions-Gknossamme/ weilen ohngefahr die HelffteToggenburgs reformiert ist; oder daß dieselbe andermahl vnd namment-lich Bern in ^nno 146;. dl. 12. Zürich w /^nno i s) 8. r 8. Hand beyder Toggenburgeren Händlen gehabt / oder die Beförderung deß Ruhe-standts vnd tranguillirerzum Schein vorgeschützt/vnd auffgebracht wer«-M wolle; so ist nit minder brkandt/ vnd offenbahr richtig / daß wohi^