Haussen geworffncn allerhöchsten Lehenherrlichkeit / vnd kegaiien züpro-ipicieren entciuffcrt seyn/oder wenigjirns solche lediglich dem so gestaltetembetragen / vnd »rkirrio diser bcyderLobl. c»nronen , vnd ihrer denenUnberthanen inäepenclelirerä Lsekare ^ Lc Imperio. ejulcs; Vrssllo leisten-den incomperierlich -vnd 8öclirion5-mehrenderprokeülon ferner expo-niert lassen sollen. t4uculff; ksüuM) folgt HUÖ LÜ merilL csutss diser). elrltea die r . > .>
SummarisZe Oeäuüion
ConrrL die Tvggenburger.
zwar nicht der Mühe 4verth ist pro tämoribur zuenegen / was«^)seltzammes beyde Lobl. Stand Zürich vnd Bern einer - vndwas vnverschambtes die Underthanen anderseihts in oröirie säVniverssi« der Fürstl. St. Gallischen hohen Landts - Obrigkeit im Tog-genburg vnd dero Umbstürtzung Herfürbringen / wormit sie den guten ehr-lichen gmeinen Landtman / oder die / welche bösen Willens sevnd / in derEydtgnoßsihafft ju bethören suchen; weilen jedoch sonderlich proprer au-rborirarem üicenris beyder Ständen / vnd wegen impercepribilircr derGrösse deß Schalcksder ^-Kellen man wunderen möchte/worin solchespeciosirer bestehe/da sich das Fürstl. Gottöhauß St. Gallen nicht ruerin-neren weißt / in KKo auch klar gnug conliin t/daß es nit ein Härlein großwider Sigill/Brieff/ vnd Herkommen dem gcsambtcn Land Toggenburgins gemein / oder jeder Gegni in besonders im wenigsten einige von ihrenFreyheiten / oder Herkommen viol-ert/ oder eingegriffen habe: So istzuwüssen bevorderst/ daß beyder Lobl. Ständen Griff auff dise stattlicheSubrilircr außlaufft/ daß gleichwie die Folg liquid ist/ daß / wann von de-nen St. Gallischen lnttrumenris cooevir , oder auch Vor-vnd Nachge-henden sklinchiert wird/die Toggenburger so dann keinen Herm gehabt /simderals eine ohnvnderworffne freye kepublic dise patta Landt-EydrSvnd LandtrechtS ohne einige rari'bcArion, relarion, vnd äepenäenr von ih-rem Herrn auffgerichtct hätten : Also wollen sie nach Zeugsamme Ur. ?.den Fürstl St. Gallischen Kaklsf- dt. ?. Leben . 14. 4 . vnd Landt«kechtSbriessK. iz. auch all-andere St. Gallische vor-vnd nachgehende«so wohl als cosevL instkumenra lubrepkiert/ vnd beyseiths gelassen wüsten ;hingegen züm Gsatz allein Landt-Eydr dc. O. vnd 4 o.ger Landttecht 14. 5 .
vnd