schuldige Pflicht in aller Urldercham'gkelt b-wystn könnm/synd Wir höchsisFlyß gnait und derart/ in deren Schutz und Schirm Wir Uns und unserGottöhuß tröstlich versehend und begeben.
Dar. in unserm GottShußSt. Gallen Zmstags den XI. Tag lull')Xnno KL. o. XLll.
Diethelm von Gottes Gnaden Abbedeß Gottchauß St Gallen.
L.
Zlnttvort
Der Lobt. Katholischen Otthen an deß Kayserl.^ Herrn Pottschaffters LxceNenL zu Handen sei-ner Romis. Kayserl. Majestät äe äaeo i4.ten
8ep(emdr. 1710.
> Achdeme die Herren Ehrengesandte der anwesenden Catholül sehen Orthen Lobl. Eydtgnoßschafft von Ihr Lxcelknr demKayserl. Pottschaffteren Herrn Grasten von TrautmansdoF-bch gegenwärtiger Tagsatzung / gleich vor und mehrmahlen dieallergnadigste Sorgfalt und Wohlmeynung Jhro RömischenKayftrl. Majestät widerumb newer Dingen zuvei stehen gehabt / wormitdieselbe eine geraunte-Zeithero Lobl. Eydtgnoßschafft in Aerftcheliingdessen / was deroselben / und ihrem freyen Stand der WestphalischeFeidcns - Schluß bestätiget / es Jhro wohl zugonnm / zu beförderlicherHinlegung / und Allßtrag der nunmehr solang obschwebenden Toggen-, burgischcn Mißhalligkeiten anzumahnen / und zuerimreren auergnadlgst'beliebt: Als haben wohlermelte Herren Ehrengesandte Jhro Lxcsuensso wohl/ als berorab Jhro Kayserl. Majestät / wie hiermit geschieht / denrscheüive Dienstfreundtlich-und dcmühtigstcn Danck erstatten / und ant-wörtlich verdruten sollen/daß jhre Herren und Oberm nebst jhnen ihrer
Seichs