,m verschnben hätten / so wohl als daß es ihren Freyheiten / vnd NS. Pßich-di- ten gegen ihren Hmen zu Gefatw/vnd zu nahe gicnge.
E Nach deme aber die von Schwytz / vnd Glarus in limine lir», vndn, sonsten m äccurüi klährlich genug sich explicicrt / daß sie nur eine guteFreundschaft! dardurch / vnd das Wort Gchorsamme nit auff einigeSex ^ub)eüic»n verstuenden / vil weniger darmit / oder sonsten inrencliett HÄ-^ ten/ noch imenäierten eelpcüu der Undetthanen von ihren Pflichten gegmnd dem Ober-vnd Landthrrrlichrn Gwalt / oder denen Herrlichkeiten UM Ult / vertragen / vnd daß es dieselbe so wohl/ als ihre Freyheiten gantz Nil'r/. tzlt berüren / noch angon Würd / vnd möchtind / sonder die in all-er- weg in l»lvo, vnd ohnbeeinträchtiget zulassen / ist erst deme zu Volg/ vndu'v m disem Verstand darauff die incerlocuroria ergangen: Es sollen die imge- Obere Ambt das 4o.ger Landttecht auch verbrieffen/vnd schwören wie dieur- in, Underem Ambr/ es wäre dan fach / daß sie erweisen tönten/ daß ehevo»k 9 - ein mehrers verbricfft/als geschworen worden wäre/ laut Bernerischer Ur-
em tellvon änno 146;. di. ir. Nichts destowenigerist bistBemischeUrteilübermahlen nit »ä ess-aum gekommen / vnd ermeltes 4o.ger Landlrechtuo vom Oberen Ambt darumb weder verbriefte/ noch femerweit geschworenge- worden; sonder es hat indessen ä„no 1468. der Freyherr von Raren auff»n- Nachwerben Abbe Ulrichs / der vmb Ruhe willen alle wegen Kinderlostg-
lcu keil deß von Raren nach seinem Todt zugefahren habende Streitigkeiten«r. ju^-vc-nierm / die übrige Graffschaffr mit seinen im Toggenburg geleg-nen Landen gern geeinigee hätte/ das Toggenburg mit contens der e»nro-,rj- nen Schwytz vnd Glarus an Abbr Ulrich / vnd sein Fürstl. Lonvenr St.ch, Gallen verkaufst / laut Kauffdrieffvon ^nno 1468 lul, z. vnd Abbtk. Ulrichen Landtrechts 1469.^. i;. welcher darauffhin ^nno ^469. nach,t, dem Exempel derer von Raren / vnd der Erbherren über gleiche Mattn /äa vnd mit vast gleichen Atticklen ein ewiges Landtrechtvon newem mitssr- Schwytz vnd Glarus errichtet / an-vnd auffgenommen/ so nun «ck cli-oer Kinüiüi.em der Undetthanen / oder 40.9er Landttechrs ms gemem Abbtibt Ulrichs Landttecht genent wird/ worinnen Er zumahlen Ibtrg , vnd diellch stnige Orch/ vnd Lrurh/ so das Gottshauß St. Gaüm von dem Toggen»
ifta burgcr Kauft inngehabk / vnd nur «n-nit aber 6« rerritoric» Wiv
ybt rm/mttbegriffm/vnd eingeworffen hat. Darüber auch Kyde Lobl.ch- deß Gottshauß St. Gallen Schirmb - Orch Zürich / vnd Ltlccm-ei- renunciert / vnd in Abbt Ulrichs Landttecht eingewAiget haben / laut dtt
ort rersrlben Verzicht-Brieff von äuuo »464. dl. 14.
>nd B Solch