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Species facti cum summariâ causae Deductione : in Sachen der Reichs Lehenbahren Graffschafft Toggenburg
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Zwtng / vnd Vähnen / Mannsibafft / Wildbähn rc. Dists ist

auch der eigentliche Ursprung vnd Vervollkomnung der ToggenburgerLaltdrrechterr / vnd L'andt-Hydls darbey es dan auch über 40. Jahrohnstreitig verbleiben biß zur ^.ellgions-Enderung / da lobl. StandZ: rich / vnd protestierend Olamsrurbulenri; temponkus viä sichangemaßt Toggenburg denen Underthanen zu vcrkauffen/laut KauffbricffSvon änno I szo. >1. 17. denselbenKauffaber m recliru -cl pacariora kem-pora, wiebillich widmuffm/vnd das Toagenburg dem GotthaußSt.Gallen wider zurückgeben helffen / vnd liebst übrigen Lobl. Schirmb-Or-then/vnd denen Underthanen das Gottshauß wider in allweg in mregrun,rsttiruiert / vnd wie von Altershergestellt haben/ laut Vernrittlungs-i'r».üae von^nno is)8. rg. 18. Nachdem der ehevor m^mio lszr. lub

24. errichtete inrerims Verglich exss>iiiert hatte.

Worden abermahls aller etwan von denen Underthanen dann vndwann entjwüfchend gekomner Schwürigkeiteil ohngeachtet / es lediglichverblibcn biß 26 knnum 1702. daß beyder Lobl. verlandtrechteten OrehenSchwytz vnd Glarus Spann/vnd Widerwättigkeit mit dem GottshaußSr. Gallen sich auch daiMejchlagen/ seich welcher Zeit anderer vilfaltigenNebet-Streit/vnd Empörungen ohngerechnet/4- Haubtstrcit/vndNewe,rungen/ oder eigentlicher zureden vilmchrz. kundbahrehaubt-Eingriff/vnd ein Skrejtfrag entstanden. Der allererste in änno 1702. wegenAbbe Ulrichs Landtrecht bt. 1;. über dessen § Wir obgenandten Abbt Ul-rich rc. mit dem Onrnn Glarus / welchem in Erwegung/ daß damah-lcn seikh dem bey S.'' Fürst!. Gnaden Erhebung an die Fürstl. Pr-Isrurernewerrem Abbt Ulrichs Landtrechtschon über 5. Jahr vn-floffen waren/auß bekandtcm schlanen/vnd verzwicktem Absehen aussgestigen ?rser«-r mo-rem, vnd Über die Gewonheit lediglich dem Buchstaben nach Abbt UlrichsLandtrecht ernewerrn/ vnd beschwören zulassen.

Weilen aber nit weniger dem Buchstaben nach dem e»mon Schwytzdast mr nutz / nock notwendig zuleyrr dedu, ckte, vnd diser in diftrEmewernng nit mithalten wolte/ müßte das Gottshauß St.Gallen/welches gleichwohlen erbietig / vnd bereit wäre mit beyden Lantouen sam«menthafft ermelteö Landtrecht auffalte weiß vnd formb zu ernewercn/nichts destominder allein herhalten/ vnd erforderte Glarus mit EyffervndErnst die emseichige Emewei ung mit-hme allein; Zu dem Ende derselbeeignen Gwalts ohnmittelbahre trlonjronz. vnd Mahnungen an die Tog-genbrirqer ins Land ergehen lassen / vnd darauffbin aller St. Gallischentziegc« - Vorstellung hindangesetzt / so gar inS Toggenburg eingerückt. ,

Wann