dertvcirtigkeit beyder Oantonsn zubedimen/vnd Wider ihre natürliche Ob-rigkeit/ vnd ihren Landherrm sich zu empören/ vnd darmit
Seichs der Underthanen den dritten kundtbahren Haubt-Eingriffan die Ober-vnd Landtherrlichkeit zubewerckstelligen / dahin zihlmd / dises4 o.ger Landtrecht zusambt dem ^andt' Eydt seye also lirsralicer zu-nemmen / daß es nicht cumuUrive, sonder pnvacive mit Aussschluß / vnd-blkräQion der Fürstt.<Lt. Gallischen Landtherrlichkeit / vnd aller dieselbefundierender äocumenrcn / vnd rslervLten zuverstehen/mithin diser affter-Verstand lege ihnen die Mannschafft/ Grichtbarkeit/ vnd dergleichen zu /vnd also ohnunderworffcn/ vnd indepeudenrer von dem Herren / haben sieendlich allen Gwalt vnd Gwalthätigkeit in geistwnv weltlichen / hochwnvnideren Michtcn an sich gerisscn/selbigen heut zu Tagdaro annoch ulurpie-ren/vnd ihrem Herren widerrechtlich vorenthalten: Nachdeme sie zumahlenDen vierdten kundtbahren Haubt - Eingriff beyder Landlrechtciiselbst nach sich gezogen / wider ermelter Abbt Ulrichs N. 1z.vnd4O.gerLandtrechten l>l. s. buchstäblichen Innhalt/ein andere/ als beyder verlandt-rechtcten crurousn Schwytz vnd Glants proreöion, vnd mit Nam-
men den Schutz/vnd Schirnib von robl^Seanden Zürkch vnd Bcwangenommen/vnd von denenselbm mir Schumbs - p^cencen sich haben
^^^Wannaber vmb die iufrLÄion wegen einseithiger Emewerung AbbtUlrichs Landtrecht/wie allbereit gehört worden/ dercanronGlarusipsoKüo abgestanden; Umb die änderte Streitftag deß 4O.ger Landttechtsdas Gottshauß St. Gallen Mit dem Lamon Schwytz sich dahin vergli-chen befindt / daß St. Gallen / wie billich / diß 40.9er Landtrecht erkent /wie es an sich selbst ist/ vnd von Zeit zu Zeit von denen Landtherren bewil-liget worden/sich jedoch darmit alle seine Siaill / vnd Brieffvorbehaltend.In Summa mit einem Wort / daß es ohne einige Gefahr deß Getts-hauses St. Gallen luiMiere / vnd zubestehen haben solle. Mithin ebenVisen Verglich dem csnron Glarus so wohl /als denen Underthanen aner-botten hat auch beyzmretten / nachdem vormahls eben dise gussi-on durchein eignes getrucktesWerck die so genante ohNvorgreiffitch-Fürstl- St.Gallische Niotbwebr de ^nno 1707. worauff man sich nachmahlenbestecht / überweitläuffig genug aussgcfuhrt worden; Als werden vmbeinmahl nur die 2. letstere Haubt-Emgriff zubehandken stehcn sambt
^ Mnfftens die hohe 1ur2,kmtcresse esesiarls-Lclmperij, auch dievon S.^ Römis. Kayftrl. Majestät vndcrm 22. 7briL änno 1708. v!,d
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