vnd Landtsfriden prlVLtivi-' , vnd mit abstraLlon all-übriges praevalierenmächen. cruo )ure r guL rarlone ? Sicht / vnd weißt noch niemand:Siethenmahlen nicht nur Prior» sclposterior» trabenci» /. 26. /. r/.F4 - F. Le posterior» »ä prior» perrinenr /. r8. Fl ea^. imo iacivile est, nistcvcalege perspe^3,unä »liguä p 3 rriculäeju 8 propostl» juäic»rs,vel respcm-
äers . 24../. eoc/. sonderen es thun der Underlhanen 9 kbtt- Imü'Mmenten Landt-Eydt - Landtrechts/ vnd Lauptfridens in 80na Ü6e, in dersuAnricirer , Zier-vnd Feyrlichkeit bey weitem denen St. GallischenLaubt'Instrumenten Kauff-Lehen-vnd sonderheitlich Abbt Ulrk'hsLandtrecht nit zukommen / utt constäer»nri tacile pAtec. Da r.mo hxßLandt-Eydts l-ic. O. die Underlhanen nur nit einmahl ein verbrieffk-besig-letes originale aurkencicum auffweisen können. 2.<ic> Ist solcher erstnach etlichvnd ;o. Jahren verbriefft/ wann aber die Zit versch lichtn /vnd vergangen ist / dessemhalber auch z.tiö ein mehrers nit bewilliget ist/als was geschworen worden / zumahlen 4.'° solcher geschworen worden oh-ne Hinzuthun GraffFriderichS/ oder dessen Erben/ vnd also ohne einig-vorgehende Landtherrliche Bewilligung^u vnordentlichen Zeiten/ da ze-derman im trüben zufischen gesucht. , ^ ,
Eine gleiche Beschaffenheit hat es mit der Underthanen 4-o.ger Land-recht/welches nit weniger r.^ zuschwürigen Zeiten in Eil geschworen /allererst r.öönur4. Jahr hernach verbriefft/ z.«« von ihren laut Abbt
Eglolffs Landttecht 14;?. 6 . damahlig-geweßtm Mit-Landtleuthen
gen Schwytz denm von Wyl besiglet / darumb ebenmäßig 4.'° an ei-nem Orth/ vnd zu einer Zeit / da es verschriben ward/von denen vonRaren durch ein gesondertes Instrument ihnen nichts anders/als wasgeschworen/ bewilliget/ s.'ö Zu Bern 146z. 14 .12. heiter k>r«ten-mert worden / daß mehrers verbriefft / als geschworen seye / vnd nur außMangel der Prob das Obere Ambt vndcrligen müssen; darumb vonSeithen deß Oberen Ambts es auch noch 6. Jahr hernach ohnvcrbriefftgebliben biß zur HenenEnderung/vnd endtlich solches vor-vnd nachmahlenonderlich 6.ro über seithero Menschen Gedencken/vnd bey anderthalb hun-)ert Jahren hew nienmblen mit würcklicher Beschwörung geübt: Allen-'ahls aber 7."'ö Landt-Eydt/ vnd Landttecht niemahlen uns rempore . lo»co, Sc conrsxru mit deß Herren / vnd also mit aller inrereMertm Theilensammetkafften hinzuthun instrumentiert / vnd verbriefft worden. Anstatt daß hingegen 6er Kauffbrieffdl.mit allen re^mstri-, vnd sonderlichi.mo mit deme versehen ist / daß der von Raren die Toggcnburger ohne
C ) - ihr