Buch 
Species facti cum summariâ causae Deductione : in Sachen der Reichs Lehenbahren Graffschafft Toggenburg
Entstehung
JPEG-Download
 

melke Stand die Graffschafft Toggenbmg noch iN'Noch «kstektder Eydtgnoßschafft nichts angeht. Lr imprimis

Atlsserr der Eydtgnoßschafft geht sie die Graffschafft Toggenbmgnichts an/ weilen es ein kundtbahres Reichs-Lehen; darvon die GüldeneBllll tic. 15. Reichs-Landtfrid zu Augspurg 1^58. Abschctd15 5 5. §. Soll auch kein Stand. Item r/44. vnd der k-iißioi,halber mit Nammen 1525. §. wie auch Churfürsten rc. heiter außtlik.cken / vnd inculcierm »daß keiner andere Underthanen N8. deßGlaubens / oder anderer Ursachen halber in sonderbahrenSchutz-vnd Schkrmb wider die Obrigkeit nerninen soll.

An der Eydtgnoßschafft dannethin öocieren alle Pündt/i'raaLtenvnd Hai kommen / daß eines Theils die Eydrgnöffis. Gemeinschafft /vnd Befügsamme das allgemeine Vatterland zubesorgen nicht in einem/oder andern Orth allein/sonder in dem gesambten Eydtgnöffis. Standt/vnd Leib/ vnd darin besieht/ daß jeder Stand »in stnm eignen Landen/,,vnd Gebiethen bey seiner lLeliZion, vnd 5 ouverainece, oder»hoher Landts-Ober-vnd Herrlichkeit / vnd irnlicarur ohnan-»gcfochten/ rübwkq / vnd vmui-biert verblibe. Auffert solchemaber in vorfallendem Str eit eines Standts vnd Orths gegen dem ande,ren das Vatterland gmeinsam mit MtM / ött. Güte / oder mitRecht / vnd nit mit Gwalt besorget werden solle. Ja »Woaber»jemandts dem anderen deß Rechtens nit gestendig seyn wölke/»alsdan sollen die übrige der Eydtgnoßschafft dem Rechtbegeh,»renden zum Recht verhelften mit Leib / vnd Gm nach allein jh-rem Vermögen / wie vnstre fromme Altvorderen auch ge»braucht haben. Landtfrid Fridens Instrnment

,656. 4. in Beylag ^xtrsQrn ; s. vnd dt. ;6. in lpecis

i.mo mit Nammcn/ vnd sonderbahrLobl. Stand Zürich von anbe-gin/seich Toggenbmg an das Gottshauß St. Gallen kommen, im Iahe

1469. dessen sich anjune»nmen durch einen aurdsnuschen revrrz, vlld ver-

zicht-Brieffdl. 14- sich begeben vnd entschlagen. So dann gleich dar«auffwenig Jahr hernach 2.^ dre Lobl. 8. alte O.th die EydtgnöffischeGmeinschafft vndersich also eingericht/ vnd verschriben laut K. 57.jn der Verkornmlß zu Stantz l48r. daßkein Orth dem ande-ren die Seinlgezur Ungehorsamme anstissten/ sonder sie ein-

E r ander