oiisüar, warumb aber/ vnd wie das Fürstl. Güktshauß p-kslluvionsn,kemponr»Lc seguiülimo rirulo befreyt worden/ dessen weitläuffigere äeäu-üion kürtze halber zuübergehen/zeigt in compenäio vnder anderem klärlichdie Fürstl. St. Gallische Antwort an Churfürsten / Fürsten / vnd Standdeß H. Römischen Reichs ä. ä. den 21. lull) ^rwo is^r. Mb l.ir. l.Worbcyauch seithero Seine Römis. Kayscrl. Majestät/ vnd das Heil.Römis. Reich/ wie billich/ ob üispariracem anderer Stünden acquislcierthaben/in dcme Ihr Fürstl. Gnaden zu St. Gallen jhre Underthanen distseiths deß Sees nicht/ wie andere Reichs-Ständ jenseiths deß Sees thun/lubcolleüieren köncn. Übrigens dann haben sie damahlen/wie allzeit/jhrePflichten / wie sie gebühren / gegen dem Kayser / vnd dem Reich wohl er-kcndt/vnd bekendt comeliierend/vnd schliessend »was wir aber voran Rö«»mis. Kayscrl. auch Königl. Nlajestät / Churfürsten / Fürsten/ vnd Stän-den / als vnscren allergnädigisten/ gnädigisten/ gnädigen/ vnd günstigen»Herren sonst alle Gehorsammi / schuldige Pflicht irr aller Underthänigkeit»bcwysen können/seynd wir höchsts Flyß gnait/vnd berait/in deren Schutz/»vnd Schirmb wir vns/ vnd vnser Gottshauß tröstlich versehend / vnd be-ygeben. Worauß nun prsersr juüitiam csusss ferner weit
örca Interesse LseMris , öc IrnperijOhnschwär zuschliesscn / vnd zu tegueliüeren vorfallt / daß gleich-wie eben darumb/ weilen circa ärmum 1457. dem Haust von ckL-lonsdie gefürstete Graffschafft Wölsch^itwbUt'g^ darmit dasselbe vomKayser belehnt wäre/ entzogen worden/zumahlen auch darmit die Reichs-Lchenbarkeit über dieselbe dem Kayser/ vnd dem Reich entgangen ist:Also/vnd noch vilmehr/wann von anderen / als denen verlandtrechtetenOrthen Schwytz vnd Glarus (gegen welche die hoche RetchS' Gerecht*samme sich außgeschieden befindt) einiger Schirmb denen Undcrthanenimmeäiar^proeüiertwird; da ionderhcitlich Vermög Wesiphalischen Fri-tzens heut zu Tag beyde Lobl. Stand Zürich vnd Bern von dem Reichvollkommen frey/ vnd inü-p-näenr zuseyn pr^renclieren / vnd auch seynd:Ist/ vnd bleibt der Reichs-Lehenbahren Graffschafft Toggenburg Kayserl.vnd Reichs Gerechtsamme geschwächt/ über den Haussen geworffen / vndvioliert/so lang die Togaenburger dero Landtherrlichkeit/ vnd GewaltsameHoch-vnd Niderer Grichten/ anderer regaben / Vomamal-Güetter / vndGerechtigkeiten vnder conrinuiermder vnbesugter proceQioa beyderStänden Zürich/ vnd Bern usurpieren / vnd mäepenäenr-r von Kayserl.Majestät vnd dero Vasallen Jhw Fürstl. Gnaden zu St. Gallen üben/vndexercieren: Gestalten dieselbe meäianre nec Oomino äireüo, nec VaLllo
H dem