Buch 
Species facti cum summariâ causae Deductione : in Sachen der Reichs Lehenbahren Graffschafft Toggenburg
Entstehung
JPEG-Download
 

vnpartheyliche Recht / oder Mine Meisen. Worin nit nur Kayserl.Majestät vnd deß H. Reichs so wohl als gmeiner Eydtgnoßschafft ßlmre,vnd ^uliir-Eyster/ sonder ihre selbst eigne conlervscion vnd prseiervarioavor mehrerem Übel vnd consulion besteht / die Grundverderbliche conl»-5equenr in Zeiten abzuleihnen / daß wan jedes Standes Underthanm/vndderer Muhtwillen träumen wolte vor 250. Jahren in einem anderenStand/als heut zu Tag gewesen zuseyn/ vnd alsobald vnder so vorschützen-dem kahlen Schein sich eigenthätig zu empören/ alsdan jeder Stand/oder8ouver-,mgenöthigetwerden solte/einen vorgebend-veralteten niemahlge-wcßtcn Stand mit-vnd gegen seinen Undcrthancn in äispursr kommen zu-lassen ; Zumahlen das Fürstl. Gottshauß St. Gallen denen Togge,»bür-geren kcme andere Hcrrschafft auffzutringen gesucht/als jene/ welche / vndwie sie jederzeit / vnd ohnunderbrochcn in Toggenburg gewesen / darumbauch der betanke Westfälische Fridenschluß in seinem Enthalt vnd Buch-staben keineswegs außtruckt/ wasdic Toggcnburgcr sonsien zu deß Heil.Reichs oäium, vnd Nachtheil vnbcgründter Dingen außstrewen. Dadan zum Beschluß ein Fürstl. Gotkhauß St. Gallen sich nit gnug bc-freinbden kan/noch soll ab derjenigen Vemiessenheit/darinikdie Toggen-burger in Angesicht Lobl. Eydtgnoßschafft von jhren lieben Mik-Eydrgnos-senLandtrechtmäßigaußgefält-oder vermittlete Spmch vnd Vertrag,0empfindlich hci'umbziechcn / vnd beschmutzen dorffen / welche dem so hochröhnen-machenden Landt-Eydt / vnd 4<o.ger Landtrecht zu folg wohl / vndcompsrierlich errichtet/vnd von niemand in der Wclt/vil weniger von denUnderthanen in compromik gezogen werden können / sonder die gantzeBeschaffenheit mehrermelten Landt-Eydts / vnd 42.3er Landtrechts aus-machen : Dahin dan auch sie anzuweisen Ihr Römische Kayserl. Maje-stät/ vnd das H. Reich so wohl als ein Lobt. Eydtgnoßschafft sich angele-gen seyn lassen werden/ auffdaß im Merck sie Ünderthanen lcisten/was siezum Schein vnd Verblendung mit Worten sich anerbieten / vnd dasMerck denen Worten nit folgen will: Mithin vom ersten biß zum lttstendie so aufferbawliche als nohti ungenlichste reiHrurion in inre^wm Gottzu ehren/ jeder beträngter Christlicher Obrigkeit/ vnd rechtmäßigen Laudt-herreu/ond Reichs vollen zu Nutzen vnd Trost Platz finden möge. Wiees schon hiebevor nit weniger die LM. mehrere ELnronei, dem in derEydtgnoMafft wescnden Kayserl. Pottschaffteren Herren > Grastenvon Trautmanödorff zu allerhöchsten Handen S.rRömis. KayscrlichenMajestät in Antwort Dero allergnädigsten ^äkoi-rarionen 5 ub i.ir. K.bedeutet haben / nachdeme die vnpartheyliche von Ihr FürstlichenGnaden erkiescne bär-älLloren lud «Lciem l.ic. k:. soehane

H ) vnver-